Abmahn-Ratgeber · Stand August 2026
Impressum unvollständig: Die Pflichtangaben nach § 5 DDG — und die typischen Fehler
Bis zu 50.000 € Bußgeld sind möglich, abgemahnt wird aber meist vom Wettbewerber. Welche Angaben Pflicht sind, welche Fehler immer wieder vorkommen und wie Sie in fünf Minuten prüfen.
Worum es geht
Die Impressumspflicht steht heute in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, früher § 5 TMG — viele ältere Impressen berufen sich noch auf das alte Gesetz). Sie gilt für praktisch jede geschäftsmäßige Website, also auch für Freiberufler, Vereine mit Außenwirkung und kleine Nebengewerbe. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden — in der Praxis kommt aber meist kein Bußgeldbescheid, sondern eine Abmahnung vom Wettbewerber, denn ein Impressumsverstoß ist ein klassischer Fall fürs UWG.
Das Impressum ist der einfachste Prüfpunkt überhaupt: kein Netzwerk-Tab, keine Technik — jeder kann es aufrufen und mit der Gesetzesliste abgleichen. Entsprechend beliebt ist es als Aufhänger.
Was hinein muss
Die Pflichtangaben nach § 5 DDG, für die häufigsten Fälle:
- Name und Anschrift — bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), e.K., GbR mit Gesellschaftern) und die vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer)
- Ladungsfähige Anschrift — eine echte Adresse, an der Post zugestellt werden kann; ein Postfach genügt nicht
- Schnelle Kontaktmöglichkeit — E-Mail-Adresse ist Pflicht, dazu ein zweiter Weg für schnelle Kontaktaufnahme (üblich: Telefonnummer)
- Registereintrag — Handelsregister samt Registernummer und Registergericht, falls eingetragen
- Umsatzsteuer-ID nach § 27a UStG, falls vorhanden
- Aufsichtsbehörde und Kammer — bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und reglementierten Berufen, samt Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen
Welche Punkte auf Ihren konkreten Fall zutreffen (gerade bei reglementierten Berufen oder ausländischen Rechtsformen), prüft im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt — wir übernehmen die technische Seite: dass das Impressum korrekt eingebunden, erreichbar und maschinenlesbar ist.
Die typischen Fehler
- Rechtsform fehlt oder ist falsch. „Müller Webdesign” statt „Müller Webdesign UG (haftungsbeschränkt)” — der Rechtsformzusatz ist Pflicht, gerade bei der UG.
- Keine ladungsfähige Anschrift. Postfach, c/o ohne Zustellvollmacht oder gar keine Adresse „aus Datenschutzgründen” — genügt nicht.
- Impressum nur als Bild. Manche betten die Angaben als Grafik ein, um Spam-Crawler abzuwehren. Das ist riskant: Die Angaben müssen leicht erkennbar und für alle zugänglich sein — ein Bild ist für Screenreader unlesbar und wird verbreitet als Verstoß gewertet.
- Nicht von jeder Seite erreichbar. „Leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar” heißt nach gefestigter Rechtsprechung: von jeder Unterseite aus mit höchstens zwei Klicks, unter einer klaren Bezeichnung wie „Impressum”. Typische WordPress-Falle: Landingpages und Squeeze-Pages, bei denen der Page-Builder den Footer ausblendet — genau dort fehlt der Link dann.
- Veralteter Stand. Umzug, Geschäftsführerwechsel, neue Rechtsform — das Impressum wird bei Änderungen schlicht vergessen.
Selbst prüfen in fünf Minuten
- Rufen Sie Ihr Impressum auf und gleichen Sie es Punkt für Punkt mit der Liste oben ab.
- Öffnen Sie drei verschiedene Seitentypen (Startseite, Beitrag, Landingpage) und zählen Sie die Klicks bis zum Impressum. Mehr als zwei? Dann nachbessern.
- Markieren Sie den Impressumstext mit der Maus. Lässt er sich nicht als Text markieren, ist er ein Bild — ersetzen.
- Prüfen Sie das Datum der letzten Änderung gegen Ihre Firmendaten: Adresse, Rechtsform, Vertretung noch aktuell?
Einen schnellen Gesamtblick auf Ihre Seite — Impressums-Erreichbarkeit inklusive weiterer typischer Abmahnpunkte — gibt unser kostenloser Website-Check.
Was Sie sofort selbst tun können
Die Korrektur ist meist in einer halben Stunde erledigt: fehlende Angaben ergänzen, Bild-Impressum durch Text ersetzen, Footer-Link auf allen Seitentypen aktivieren (in den meisten Themes und Page-Buildern eine Einstellung, kein Programmieraufwand). Wer unsicher ist, welche Angaben im Einzelfall Pflicht sind, klärt das anwaltlich — die Einbindung danach ist reine Technik.
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