Muss mein Shop das können?
Wer nur wissen will, was für ihn gilt: Der kostenlose E-Rechnungs-Check nennt Ihren Stichtag nach vier Angaben. Die Hintergründe stehen im Ratgeber zur E-Rechnungspflicht, den Sonderfall im Beitrag E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Was Sie selbst schaffen — und wo es aufhört
Das geht ohne uns: Empfangen können Sie mit einem normalen E-Mail-Postfach und einem kostenlosen Betrachter. Ein Plugin installieren, das ZUGFeRD ausgibt, ist ebenfalls machbar, es gibt dafür mehrere.
Hier wird es heikel:
- Firmenkunden erkennen. Der Shop muss im Checkout wissen, ob ein Unternehmer bestellt. Sonst bekommt er ein PDF statt einer E-Rechnung.
- Pflichtangaben im strukturierten Teil. Das Bundesfinanzministerium verlangt, dass alle Pflichtangaben in den maschinenlesbaren Daten stehen, ein Verweis auf eine Anlage genügt nicht.
- Prüfen mit echten Bestellungen. Sonderfälle wie Gutscheine, Versandkosten, mehrere Steuersätze oder Erstattungen sollten Sie mit echten Bestellungen durchspielen und die erzeugte Datei validieren lassen.
Wenn Sie das nicht selbst durchspielen wollen, richten wir es zum Festpreis ein.
Festpreis statt Bastelei
Für 299 € erledigen wir das in 1–3 Werktagen, inklusive Prüfung gegen EN 16931. Wie die Umsetzung technisch aussieht, steht im Beitrag E-Rechnung in WooCommerce einrichten.
Rechtzeitig statt hektisch
Wer die Umstellung 2026 macht, testet in Ruhe; wer bis Ende 2027 wartet, macht sie unter Zeitdruck neben dem Weihnachtsgeschäft. Für die steuerliche Einordnung Ihrer Rechnungsprozesse bleibt Ihre Steuerberatung zuständig. Wir liefern die funktionierende Technik im Shop.
Belege
Belege: 14 Stellen mit Wortlaut (abgerufen am 02.10.2026)
Jede Rechtsaussage oben stützt sich auf diese Stellen. Wortlaut jeweils unverändert.
| Aussage | Wortlaut | Quelle |
|---|---|---|
| Rechnungen bis 250 Euro | „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ Satz 1 betrifft eine Rechnung, „deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt“. | § 33 Satz 4 UStDV |
| Stichtage 2027 und 2028 | „bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“ | § 27 Absatz 38 Nr. 2 UStG |
| Übergang bis Ende 2026 | „bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden“ | § 27 Absatz 38 Nr. 1 UStG |
| Pflicht bei Leistungen an Unternehmer | „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland […] ansässig sind“ | § 14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Was eine E-Rechnung ist | „Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.“ | § 14 Absatz 1 Satz 3 UStG |
| Kleinunternehmer dürfen sonstige Rechnung nutzen | „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ | § 34a UStDV |
| Kleinunternehmer-Grenzen | „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ | § 19 Absatz 1 UStG |
| Empfang seit 2025, E-Mail-Postfach genügt | „Allerdings muss ein Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht bereits ein E‑Mail‑Postfach aus.“ | BMF-FAQ E-Rechnung, Frage 8, Stand März 2026 |
| Kleinunternehmer müssen empfangen können | „Kleinunternehmer sind zwar von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen (siehe Frage 4), müssen aber dennoch in der Lage sein, E ‑ Rechnungen zu empfangen.“ | BMF-FAQ, Frage 12 |
| Privatkunden nicht betroffen | „Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.“ | BMF-FAQ, Einleitung |
| PDF ist keine E-Rechnung mehr | „Beispielsweise ein einfaches PDF‑Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.“ | BMF-FAQ, Frage 2 |
| Zulässige Formate | „Insbesondere die in Deutschland üblichen Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL) erfüllen die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für eine E‑Rechnung.“ | BMF-FAQ, Frage 7 |
| Validierung empfohlen | „Eine Validierung ist zwar keine unmittelbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Rechnung […]. Es wird empfohlen, diese bereits bei Erstellung und Versand einer E‑Rechnung durchzuführen.“ | BMF-FAQ, Frage 7 |
| Pflichtangaben im strukturierten Teil | „Ein bloßer Verweis in den strukturierten Daten auf eine Anlage, in der die Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten sind, genügt nicht, da dann keine elektronische Verarbeitung möglich ist.“ | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35 |



