Selbsttest: Was muss ich kennzeichnen?
Gehen Sie die vier Inhaltsarten durch, die auf Ihrer Website vorkommen. Je Art genügen drei Haken, die Auswertung steht darunter. Ob ein Chat-Widget eingebunden ist, zeigt Ihnen vorab der kostenlose KI-Chatbot-Check.
Bild
· drei Haken
Auswertung: Drei Haken heißt, das Bild ist nach der Begriffsbestimmung der Verordnung ein Deepfake. Legen Sie direkt am Bild offen, dass es künstlich erzeugt oder verändert ist. Fehlt der erste Haken, verlangt Artikel 50 nichts. Fehlt der zweite oder dritte, ist es nach unserer Einschätzung eher kein Deepfake; ein freiwilliger Hinweis schadet nicht. Ist das Bild Teil eines offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
Text
· drei Haken
Auswertung: Drei Haken heißt, Sie legen offen, dass der Text künstlich erzeugt ist, gut sichtbar über dem Text. Fehlt der dritte Haken, weil eine Person den Text prüft und die redaktionelle Verantwortung trägt, gilt die Pflicht nicht. Halten Sie dann fest, wer wann geprüft hat. Fehlt der zweite Haken, verlangt Artikel 50 für den Text keine Kennzeichnung.
Chatbot
· drei Haken
Auswertung: Erster und zweiter Haken heißt, Besucher müssen spätestens beim ersten Kontakt erfahren, dass sie mit einer KI sprechen. Die Verordnung richtet diese Pflicht an den Anbieter des Systems; ob Sie mit Ihrem Chat Anbieter oder Betreiber sind, ist eine Rechtsfrage. Steht dazu der dritte Haken, fehlt der Hinweis noch. Unsere Einschätzung: Setzen Sie ihn selbst ins Chatfenster, wenn der Anbieter es nicht tut.
Stimme
· drei Haken
Auswertung: Erster und zweiter Haken heißt, die Tonaufnahme ist ein Deepfake; legen Sie vor dem Abspielen oder im Player offen, dass die Stimme künstlich ist. Erster und dritter Haken heißt, es gilt die Regel für Chatbots: Die Information gehört in die Begrüßung. Eine natürlich klingende, aber erfundene Stimme ist nach unserer Einschätzung ein Grenzfall; ein Hinweis kostet dort wenig.
So kennzeichnen Sie KI-Bilder, Texte und Chatbots in WordPress
Sagt eine Auswertung „offenlegen“, finden Sie die Klickwege je Inhaltsart im Beitrag KI-Chatbots und KI-Bilder in WordPress kennzeichnen. Ob der Hinweis barrierefrei ist, prüft der Barrierefreiheits-Umbau.
Was Sie selbst schaffen — und wo es aufhört
Das geht ohne uns: Einzelne Bilder beschriften, den Begrüßungstext im Chat ändern, die EU-Icons herunterladen und einbinden. Der kostenlose KI-Chatbot-Check zeigt, welches Chat-Widget Ihre Seite lädt. Ob dort KI antwortet, sieht er nicht, das steht in den Einstellungen beim Anbieter.
Hier wird es heikel:
- Herkunft der Bilder. Welche Bilder aus Relaunch, Agentur oder Bilddatenbank aus KI stammen, klärt oft nur ein Blick in die Unterlagen.
- Galerien, Slider, Produktbilder. Viele Themes zeigen dort keine Bildunterschrift; das Icon muss ins Layout, auf allen Seitentypen und am Handy.
- KI im Hintergrund. Chat-Anbieter ohne Hinweisfeld, Helpdesk-Dienste mit automatischen Antworten: im Frontend nicht zu sehen.
- Nachweis und Recht. Was wann wo gekennzeichnet wurde, sollte dokumentiert sein. Ob ein Grenzfall ein Deepfake ist und ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, klärt im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt.
Die Hintergründe zur Pflicht stehen im Ratgeber zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Festpreis statt Suche auf eigene Faust
Für 299 € nehmen wir Ihre Website in 1–2 Werktagen auf, setzen die Hinweise an Bildern, Texten, Chat und Medien um und übergeben eine Kurzdokumentation. Was genau enthalten ist, steht oben unter „Das ist enthalten“.
Was wir nicht leisten: Rechtsberatung. Wir liefern die technische Umsetzung und die Dokumentation dazu; die rechtliche Einordnung eines Grenzfalls bleibt bei Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.
Belege
Belege: 13 Stellen mit Wortlaut (abgerufen am 02.10.2026)
Jede Rechtsaussage oben stützt sich auf diese Stellen. Wortlaut der KI-Verordnung aus der konsolidierten deutschen Fassung bei ai-act-law.eu, die die Änderungen durch die Digital-Omnibus-Verordnung bereits enthält. Die Amtsblatt-Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex dient zum Gegenlesen. Die Seite der Kommission ist eine maschinelle Übersetzung der Kommission.
| Aussage | Wortlaut | Quelle |
|---|---|---|
| Gilt ab 2. August 2026 | „Sie gilt ab dem 2. August 2026.“ Die Ausnahmen in Buchstabe a bis d nennen Kapitel I, II, III, V, VII und XII sowie die Artikel 78 und 102 bis 110; Artikel 50 (Kapitel IV) ist nicht darunter. | Art. 113 KI-VO |
| Chatbot: Information, außer es ist offensichtlich | „Die Anbieter stellen sicher, dass KI‑Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.“ | Art. 50 Abs. 1 Satz 1 KI-VO |
| Deepfakes offenlegen | „Betreiber eines KI‑Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“ | Art. 50 Abs. 4 Satz 1 KI-VO |
| Künstlerische Werke: Hinweis, der nicht stört | „Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.“ | Art. 50 Abs. 4 Satz 3 KI-VO |
| Was ein Deepfake ist | „‚Deepfake‘ einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“ | Art. 3 Nr. 60 KI-VO |
| Texte von öffentlichem Interesse | „Betreiber eines KI‑Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.“ | Art. 50 Abs. 4 Satz 4 KI-VO |
| Ausnahme bei redaktioneller Kontrolle | Die Pflicht gilt nicht, „wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.“ | Art. 50 Abs. 4 Satz 5 KI-VO |
| Spätestens beim ersten Kontakt, klar, barrierefrei | „Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.“ | Art. 50 Abs. 5 KI-VO |
| Maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter | „Anbieter von KI‑Systemen, einschließlich KI‑Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.“ | Art. 50 Abs. 2 Satz 1 KI-VO |
| Frist 2. Dezember 2026 nur für Absatz 2 | „Anbieter von KI‑Systemen, einschließlich KI‑Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.“ | Art. 111 Abs. 4 KI-VO (geänderte Fassung) |
| Anbieter und Betreiber | „‚Anbieter‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System […] entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt […]“; „‚Betreiber‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI‑System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“ | Art. 3 Nr. 3 und 4 KI-VO |
| Geldbußen, niedrigerer Betrag für KMU | Geldbußen „von bis zu 15 000 000 EUR oder – im Falle von Unternehmen – von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres […], je nachdem, welcher Betrag höher ist“, für „g) Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50“. Abs. 6: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.“ | Art. 99 Abs. 4 lit. g und Abs. 6 KI-VO |
| EU-Icons freiwillig, mit Textbeschriftung besser | „Die Icons haben 4 Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50% Transparenz und weiß mit 50% Transparenz.“ „Bemerkenswert ist, dass sich die Leistung über alle Maßnahmen hinweg verbessert hat, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde“. „Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht. Die Verwendung dieser Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar.“ | EU-Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten |



