Die meisten Banner erfüllen ihren Zweck nicht
Ein Cookie-Banner ist kein Aufkleber, den man auf die Seite klebt. Er muss tatsächlich verhindern, dass vor der Einwilligung etwas passiert. Genau daran scheitern die meisten Installationen, die wir sehen:
- Die Skripte laufen trotzdem. Google Analytics, Meta-Pixel oder das Kartenmodul werden geladen, während der Banner noch auf dem Bildschirm steht. Dann hält der Banner nicht, was er verspricht.
- Ablehnen ist versteckt. „Alle akzeptieren“ in Grün, ablehnen nur über zwei Untermenüs. Unsere Regel bei jeder Einrichtung: Ablehnen muss so leicht sein wie Zustimmen.
- Die Diensteliste stimmt nicht. Aufgeführt ist, was das Plugin von Haus aus mitbringt, nicht das, was die Seite wirklich lädt.
- Kein Widerruf. Wer einmal zugestimmt hat, findet keinen Weg zurück.
Wir nehmen zuerst auf, was Ihre Seite wirklich lädt, richten das Einwilligungswerkzeug darauf ein und prüfen am Ende im Browser nach — einmal ohne und einmal mit Einwilligung. Den Beleg bekommen Sie als PDF.
Hält mein Cookie-Banner, was er verspricht?
Seite im privaten Fenster öffnen, F12, Reiter „Netzwerk“, neu laden — den Banner noch nicht anklicken. Vorab hilft der kostenlose Tracker-Check.
Vor dem Klick: Lädt schon etwas?
Auswertung: Fehlt ein Haken, sehen Sie genauer hin. Eine fremde Adresse allein ist noch kein Urteil, aber § 25 Abs. 1 TDDDG verlangt die Einwilligung, bevor etwas auf dem Gerät gespeichert oder ausgelesen wird — außer es ist „unbedingt erforderlich“ (Abs. 2 Nr. 2).
Der Banner selbst: Ablehnen, Widerruf, Nachweis
Auswertung: Sind in beiden Gruppen alle Haken gesetzt, hält Ihr Banner, was er verspricht — dann brauchen Sie uns nicht. Fehlen ein oder zwei Haken in dieser Gruppe, lässt sich das oft in den Einstellungen des Plugins beheben. Fehlt ein Haken in der ersten Gruppe, wird es Handarbeit, und dafür ist diese Leistung da. Zum Protokoll sagt Art. 7 Abs. 1 DSGVO: Es „muss der Verantwortliche nachweisen können, dass … eingewilligt hat“.
Weniger Dienste, kleinerer Banner
Oft hängt der halbe Banner an Kleinigkeiten: Schriften, die von Google geladen werden, eine eingebettete Karte, ein Video. Wer diese Dienste ersetzt, braucht für sie keine Einwilligung mehr — der Banner wird kürzer, weil weniger abzunicken ist.
Zwei Bausteine dafür gibt es einzeln, und wir sagen im Bericht, ob sie sich bei Ihnen lohnen:
- Google-Fonts-Soforthilfe — Schriften lokal einbinden, 149 €
- Embed-Sanierung — YouTube, Maps & Co. auf Zwei-Klick-Lösungen mit lokalem Vorschaubild, 199 €
Diese Website ist der Beweis, dass es ganz ohne Banner geht: wpnerd.de lädt keinen einzigen Fremddienst. Öffnen Sie gern die Netzwerkanalyse Ihres Browsers und prüfen Sie nach.
Ehrliche Grenze
Wer Meta-Pixel, Google Ads Conversion-Tracking oder Remarketing behalten will, bleibt beim Banner: Speichern diese Dienste etwas auf dem Gerät Ihrer Besucher oder lesen sie dort etwas aus, verlangt § 25 Abs. 1 TDDDG dafür die Einwilligung. Dann ist ein sauber eingerichteter Banner genau der richtige Weg, und darum geht es hier. Was bei Ihnen am Banner hängt, zeigt in einer Minute unser kostenloser Website-Check.
Wo der Umbau endet
Wir richten den Banner technisch ein und belegen das Ergebnis. Nicht enthalten:
- Keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung gehört zu einem Anwalt oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.
- Keine Zusage gegen Abmahnungen. Das PDF zeigt den Stand am Prüftag; ein neues Plugin kann ihn ändern.
- Keine neue Datenschutzerklärung. Wir stimmen den Banner auf sie ab, schreiben sie aber nicht.
Zum Weiterlesen: Ratgeber zum Cookie-Banner und Website ohne Cookie-Banner.
Belege: 3 Quellen mit Wortlaut (abgerufen am 08.10.2026)
| Aussage | Wortlaut | Quelle |
|---|---|---|
| Einwilligung vor dem Speichern oder Auslesen | „Speicherung … oder der Zugriff auf Informationen … nur zulässig, wenn der Endnutzer … eingewilligt hat“ (§ 25 Abs. 1 TDDDG); die Einwilligung erfolgt „gemäß der Verordnung (EU) 2016/679“ (Satz 2) | gesetze-im-internet.de, § 25 TDDDG |
| Ausnahme ohne Einwilligung | „unbedingt erforderlich … vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) | gesetze-im-internet.de, § 25 TDDDG |
| Was eine Einwilligung ist | „freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich … eindeutigen bestätigenden Handlung“ (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) | dsgvo-gesetz.de, Art. 4 |
| Nachweis und Widerruf | „muss der Verantwortliche nachweisen können, dass … eingewilligt hat“ (Art. 7 Abs. 1 DSGVO); „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ (Art. 7 Abs. 3 Satz 4) | dsgvo-gesetz.de, Art. 7 |
Die Hinweise zum Browser, zu Plugins und zum Ablauf beruhen auf unserer Arbeit und sind keine Rechtsberatung.



