Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026

Google-Fonts-Abmahnung: Was die Urteile sagen und wie Sie Ihre Seite prüfen

Die Aussagen der Gerichte im Wortlaut, mit Einschränkung und Quelle, dazu der Zwei-Minuten-Test.

Kurz gesagt: Das Landgericht München I hielt 2022 die IP-Weitergabe über extern geladene Google Fonts ohne Einwilligung für unzulässig (100 € Schadensersatz), die Massenabmahnungen danach (170 €) 2023 im geprüften Fall für rechtsmissbräuchlich. Ob Ihre Seite extern lädt, sehen Sie in zwei Minuten im Netzwerk-Reiter. Keine Rechtsberatung.

Selbsttest: Haken setzen, was zutrifft

Jedes „Nein“ ist eine Stelle, die Sie prüfen sollten — am schnellsten mit dem kostenlosen Google-Fonts-Checker oder der Anleitung unten.

Die Aussagen im Wortlaut

Jede Aussage folgt demselben Muster: Wortlaut, Einschränkung, So prüfen Sie es. Ob bei Ihnen etwas abmahnbar ist, kann diese Seite nicht beurteilen.

1. Extern geladene Google Fonts: IP-Weitergabe und 100 €

Wortlaut: „Die automatische Weitergabe der IP-Adresse durch die Beklagte an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da der Kläger unstreitig in diesem Eingriff nicht … eingewilligt hat.“ Ein berechtigtes Interesse liege nicht vor, „denn Google Fonts kann durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird“ (LG München I, Endurteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20, Rn. 7 und 8). Dazu Tenor Nr. 3: „… an den Kläger 100,00 € zuzüglich Zinsen … zu bezahlen“, begründet mit dem „Kontrollverlust des Klägers über ein personenbezogenes Datum an Google“ (Rn. 12).

Einschränkung: Urteil eines Landgerichts im Einzelfall; die Beklagte hatte die Weitergabe eingeräumt (Rn. 12). Die 100 € gelten für diesen Kläger. Ob eine Erheblichkeitsschwelle gilt, ließ das Gericht offen („umstritten“, Rn. 12). Dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, begründete es mit einem BGH-Urteil von 2017 (Rn. 5); diese Frage liegt heute beim EuGH (Punkt 3). Wie viele Betreiber später zahlen mussten, haben wir nicht gefunden.

So prüfen Sie es: Netzwerk-Reiter öffnen, nach fonts.g filtern (Schritte unten). Taucht nichts auf, geht an diese Hosts nichts.

2. Die Abmahnwelle: 170 € und warum sie scheiterte

Wortlaut: Ein Absender ließ Schreiben mit dem Angebot verschicken, gegen „Zahlung eines Betrags in Höhe von 170,00 €“ „die Sache auf sich beruhen zu lassen“ (4 O 13063/22, Rn. 4). Das Gericht stellte fest, dass der Absender weder Unterlassung noch Schmerzensgeld verlangen konnte. Er habe die Websites mit einem Crawler aufsuchen lassen, „gerade um behauptete Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen“; das sei „Rechtsmissbrauch, § 242 BGB“ (LG München I, Endurteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22, Rn. 36). Eine persönliche Betroffenheit fehle, wenn niemand die Seite tatsächlich selbst besucht habe (Rn. 27).

Einschränkung: Das Urteil gilt für diesen Absender. „Offenbleiben“ konnte, „ob die … dynamische Einbindung von Google-Fonts gegen die DSGVO verstieß“ (Rn. 24). Zur Zahl: Der Anwalt des Beklagten nannte „mindestens 100.000“ Schreiben (Rn. 29); das Gericht hielt die dokumentierte Zahl für hoch, aber „bei weitem nicht“ sechs- oder siebenstellig. Ein Absender, der wirklich selbst eine Seite besucht hat, steht in einer anderen Lage.

So prüfen Sie es: Belegt das Schreiben mit Datum, wer die Seite besucht hat? Das klärt eine Anwältin oder ein Anwalt, bevor Sie zahlen.

3. Strafverfahren und BGH-Vorlage

Wortlaut: Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckte die Polizei am 21.12.2022 Durchsuchungsbeschlüsse, „wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen“ (Gemeinsame Meldung Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin Nr. 2422). Der Bundesgerichtshof hat am 28.08.2025 (VI ZR 258/24) dem EuGH Fragen vorgelegt, unter anderem: ob eine dynamische IP-Adresse schon dann ein personenbezogenes Datum ist, „wenn ein Dritter über das zur Identifizierung … erforderliche Zusatzwissen verfügt“, und ob ein immaterieller Schaden vorliegen kann, wenn die betroffene Person den Verstoß „bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt“, ihn zu dokumentieren (Fragen 1 und 2).

Einschränkung: Die Meldung nennt einen Verdacht, kein Urteil. Den Ausgang des Strafverfahrens haben wir nicht gefunden. Eine Antwort des EuGH auf die BGH-Fragen haben wir bis zum Abruf nicht gefunden; was sie für Betreiber heißt, ist offen.

So prüfen Sie es: Der Beschluss liegt im Volltext beim EuGH (Link unter „Quellen“).

4. Schon umgestellt: ist die Sache damit erledigt?

Wortlaut: „Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte mittlerweile Google Fonts so benutzt, dass eine Kundgabe der IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google nicht mehr stattfindet. Die Wiederholungsgefahr kann lediglich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden.“ (3 O 17493/20, Rn. 10)

Einschränkung: Das gilt für einen Fall, in dem die Weitergabe unstreitig stattgefunden hatte. Ob und in welcher Fassung Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, ist eine Rechtsfrage; vorformulierte Erklärungen nicht ungeprüft unterschreiben.

So prüfen Sie es: Bringen Sie dem Anwalt Ihren Nachweis mit, ab wann die Seite nichts mehr extern lädt (Screenshot mit Datum).

In zwei Minuten selbst prüfen

Der schnellste Weg: der kostenlose Google-Fonts-Checker, Adresse eingeben, Befund in Sekunden. Oder von Hand:

  1. Öffnen Sie Ihre Website in Chrome oder Firefox.
  2. Drücken Sie F12 und wechseln Sie in den Reiter Netzwerk (Network).
  3. Laden Sie die Seite neu (Strg+R) und tippen Sie ins Filterfeld: fonts.g
  4. Erscheinen Einträge mit fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com, lädt Ihre Seite Google Fonts extern.

Prüfen Sie nicht nur die Startseite: Theme, Page-Builder und einzelne Plugins binden Schriften oft nur auf bestimmten Seitentypen ein. Speichern Sie den Befund mit Datum als Screenshot. Welche weiteren Dienste Ihre Seite lädt und ob sie in der Datenschutzerklärung stehen, zeigt der kostenlose Datenschutz-Abgleich.

Was Sie selbst schaffen und wo es aufhört

Ein Plugin wie OMGF fängt viele dieser Fälle ab und ist ein guter erster Schritt. Danach prüfen Sie jeden Seitentyp erneut. Bleiben Verbindungen übrig, sitzt die Einbindung tiefer, im Theme, im Builder oder in einem Plugin, und muss dort behoben werden. Wie das von Hand geht, steht in Google Fonts lokal einbinden.

Wenn Sie das nicht selbst machen wollen: Die Google-Fonts-Soforthilfe kostet 59 € per Plugin oder 99 € per Code, jeweils zum Festpreis. Die Umstellung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Zugangserhalt, dazu gibt es einen Prüfbericht als Nachweis und 30 Tage Nachkontrolle. Eine Zusage gegen Abmahnungen ist das nicht, und die rechtliche Bewertung gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Die Schriften dieser Seite liegen auf unserem eigenen Server; das sehen Sie im selben Netzwerk-Reiter.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Alle Quellen abgerufen am 09.10.2026. Randnummern (Rn.) beziehen sich auf das jeweilige Urteil.

  • LG München I, Endurteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20 (GRUR-RS 2022, 612; ZD 2022, 290; gesetze-bayern.de)
  • LG München I, Endurteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22 (GRUR-RS 2023, 6354; gesetze-bayern.de)
  • BGH, Beschluss vom 28.08.2025, VI ZR 258/24 (Vorlage an den EuGH, curia.europa.eu, PDF)
  • Polizei und Staatsanwaltschaft Berlin, Meldung Nr. 2422 vom 21.12.2022 (berlin.de)

Häufige Fragen

Muss ich zahlen, wenn ich eine Google-Fonts-Abmahnung bekomme?

Ob eine Forderung berechtigt ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt, nicht wir. Belegt ist: Das Landgericht München I hat in einem Verfahren gegen einen Absender von Massen-Abmahnungen festgestellt, dass dieser weder Unterlassung noch Schmerzensgeld verlangen konnte, unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs (Urteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22, Rn. 36, gesetze-bayern.de, abgerufen 09.10.2026). Das gilt für diesen Fall; ein anderes Schreiben kann anders zu beurteilen sein.

Wie viel Schadensersatz gab es im Urteil von 2022?

Im Tenor steht: „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € zuzüglich Zinsen … zu bezahlen.“ (LG München I, 20.01.2022, 3 O 17493/20, Tenor Nr. 3, gesetze-bayern.de, abgerufen 09.10.2026). Das Gericht begründete das mit dem Kontrollverlust über die IP-Adresse (Rn. 12). Ob der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof das für solche Fälle ebenso sehen, ist offen.

Reicht es, die Schriften nach der Abmahnung lokal einzubinden?

Das Urteil von 2022 sagt dazu: Die Wiederholungsgefahr „wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte mittlerweile Google Fonts so benutzt, dass eine Kundgabe der IP-Adresse … nicht mehr stattfindet“; sie könne „lediglich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden“ (Rn. 10, abgerufen 09.10.2026). Ob und in welcher Form Sie eine solche Erklärung abgeben, klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Wie prüfe ich, ob meine WordPress-Seite Google Fonts extern lädt?

Seite öffnen, F12, Reiter „Netzwerk“, neu laden und im Filter „fonts.g“ eintippen. Erscheinen fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com, lädt die Seite Schriften von Google. Prüfen Sie auch Beitrag, Kontaktseite und Shop, nicht nur die Startseite. Schneller geht es mit dem kostenlosen Google-Fonts-Checker.

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