Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026
Impressum auf Englisch: Pflicht, Bezeichnung, Beispiel und der richtige Platz im Menü
Braucht die englische Sprachversion ein englisches Impressum, und wie heißt es dann? Eine Einordnung mit Gesetzeswortlaut, Entscheidungshilfe, Beispiel und dem Platz im Menü. Keine Rechtsberatung.
„Impressum“ heißt auf englischen Seiten üblicherweise „Legal Notice“, auch „Site Notice“ oder „Legal Disclosure“. Der Wortlaut von § 5 DDG nennt keine Sprache, und zwei juristische Fachquellen bewerten die Frage nach der englischen Fassung unterschiedlich. Die Pflichtangaben bleiben dieselben wie im deutschen Impressum.
Brauche ich das? Haken setzen, was zutrifft
Kein Haken: Die Quellen unten geben keinen Anlass für eine englische Fassung. Für jeden gesetzten Haken steht das Ergebnis in der Tabelle „Ihr Fall, Ihr Ergebnis“ weiter unten.
Hinweis: Diese Infoseite ordnet ein und zeigt Quellen. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob und wie Ihr Impressum übersetzt werden muss, klären Sie mit einer Kanzlei oder Ihrem Rechtstexte-Dienst.
Ihr Fall, Ihr Ergebnis
| Ihr Fall | Ergebnis |
|---|---|
| Deutsch und Englisch nebeneinander | Das deutsche Impressum bleibt. Zur englischen Fassung sind die Quellen uneins: eRecht24 empfiehlt sie, die IT-Recht Kanzlei hält die Angaben in der Sprache der angesprochenen Leser für nötig. Unsere Einschätzung: Mit einer englischen Fassung zusätzlich zur deutschen folgen Sie beiden. |
| Nur Englisch, Sitz in Deutschland | Laut eRecht24 gelten die deutschen Vorschriften und ein Impressum in deutscher Sprache gehört auf die Seite; die englische Version wird empfohlen. Also beide Fassungen. |
| Gezielt Kunden in einem anderen Staat | Laut IT-Recht Kanzlei können zusätzlich die Vorgaben dieses Staates gelten. Das ist ein Fall für die Rechtsberatung, nicht für ein Muster. |
| Redaktionelle Beiträge | § 18 Abs. 2 MStV verlangt bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Ob Ihr Blog darunter fällt, ist eine Rechtsfrage. |
Die Aussagen der beiden Fachquellen stehen wörtlich im Beleg am Ende des nächsten Abschnitts.
Was steht im Gesetz, was sagen die Fachquellen?
Das Gesetz. § 5 DDG zählt auf, welche Angaben ein Anbieter „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sowie „ständig verfügbar“ halten muss. Eine Sprache nennt der Paragraf nicht. § 18 MStV ergänzt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote den Verantwortlichen. Auch dort steht nichts zur Sprache.
Wortlaut: § 5 DDG, Allgemeine Informationspflichten (abgerufen am 05.10.2026)
Quelle: gesetze-im-internet.de, § 5 DDG, Bundesministerium der Justiz.
„(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
- bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt, sowie b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
Wortlaut: § 18 Abs. 1 und 2 MStV, Informationspflichten (abgerufen am 05.10.2026)
Quelle: gesetze-bayern.de, MStV § 18, Bayerische Staatskanzlei; dort angegeben: „Text gilt ab: 01.12.2025“.
„(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.“
Nicht wiedergegeben: Absatz 3 (automatisiert erstellte Inhalte in sozialen Netzwerken) und Absatz 4 (Verweis auf § 5 MStV).
Die Fachquellen. Weil das Gesetz zur Sprache schweigt, kommt es auf die Auslegung an, und die fällt nicht einheitlich aus:
- eRecht24 schreibt, es gebe keine generelle Pflicht zur englischen Übersetzung, empfiehlt bei einer englischen Seite aber eine englische Version.
- Die IT-Recht Kanzlei schreibt, die Pflichtangaben seien immer zumindest auch in der Sprache vorzuhalten, in der die Seite ihre Leser anspricht.
Einig sind sich beide darin, dass ein Anbieter mit Sitz in Deutschland das Impressum auch auf Deutsch vorhält. Ein Urteil, das die Frage für eine englische Sprachversion entscheidet, haben wir in beiden Quellen nicht gefunden; deshalb nennen wir keines.
Beleg: zwei Fachquellen zur Sprache des Impressums (abgerufen am 05.10.2026)
eRecht24: Muster-Impressum für englischsprachige Webseiten, Stand der Seite 14.11.2024, fachlich geprüft von Rechtsanwalt Sören Siebert.
- „Es gibt keine generelle Pflicht, das Impressum auf Englisch zu übersetzen.“
- Zu einer ausschließlich englischsprachigen Seite aus Deutschland: Es „ändert sich bei den Pflichtangaben nichts. Es gelten die deutschen Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) sowie des Medienstaatsvertrages (MStV). Das bedeutet, Sie müssen ein Impressum in deutscher Sprache auf Ihrer Website oder Ihren Online-Shop hinterlegen.“
- „Allerdings empfiehlt es sich hier, das Impressum einfach als englische Version anzubieten, sodass auch Ihre englischsprachige Zielgruppe problemlos Ihr Impressum wahrnehmen kann.“
- Zur Bezeichnung: Unter „imprint“ verstehe man „den ‚Abdruck‘ von Printmedien“, das Wort werde „häufig im Verlagswesen verwendet“. Die „weitverbreitetste Bezeichnung für ein englisches Impressum“ sei „Site Notice“, „Legal Notice“ oder „Legal Disclosure“.
IT-Recht Kanzlei: „Impressum: Was muss rein - und in welcher Sprache?“, RA Dr. Daniel S. Huber, Beitrag vom 21.02.2023, abgerufen am 05.10.2026. Der Beitrag nennt noch das Telemediengesetz (TMG), den Vorgänger des DDG.
- „Aus Sicht des deutschen Rechts sind die Pflichtangaben eines Impressums immer - zumindest auch - in der Sprache vorzuhalten, die mit der Online-Präsenz und dem durch die Online-Präsenz angesprochenen Adressatenkreis übereinstimmt.“
- „Im Ausgangspunkt sollten Online-Händler bzw. Anbieter von Online-Präsenzen das Impressum stets zumindest in der Sprache ihres Sitzstaates vorhalten. Ist der Webshop bzw. die Online-Präsenz gezielt (auch) auf einen anderen Staat ausgerichtet, sollte das Impressum - zusätzlich - auch in der anderen Sprache angeboten werden.“
- „Ist der Webshop bzw. die Online-Präsenz (auch) auf einen anderen Staat als den eigenen Sitzstaat ausgerichtet, sollten zusätzlich auch die Pflichtangaben gemäß dieser Rechtsordnung beachtet werden.“
- Als Anhaltspunkte für eine solche Ausrichtung gibt der Beitrag ein Urteil des EuGH vom 07.12.2010 (C-585/08 und C-144/09) wieder, unter anderem: eine andere Sprache oder Währung mit Buchungsmöglichkeit, Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, ein anderer Domänenname oberster Stufe. Die bloße Abrufbarkeit der Seite reiche nicht. Wir haben das Urteil nicht selbst im Volltext geprüft.
Englisches Impressum: ein Beispiel, kein Muster zum Kopieren
Das Beispiel zeigt nur, wie die Angaben aus § 5 DDG auf Englisch aussehen können. Welche Zeilen für Sie gelten, hängt von Rechtsform, Beruf und Inhalten ab. Die englischen Begriffe sind unsere Übersetzung, keine amtliche Fassung.
Legal Notice
Information pursuant to Section 5 DDG
(Digitale-Dienste-Gesetz)
[Firma mit Rechtsform]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort], Germany
Represented by: [Name], Managing Director
Contact
Phone: [+49 ...]
Email: [name@ihre-domain.de]
Commercial register: [Amtsgericht Ort]
Registration number: [HRB 00000]
VAT ID: [DE000000000]
Person responsible for content
pursuant to Section 18 (2) MStV
(Medienstaatsvertrag):
[Name, Anschrift]
Woher jede Zeile kommt:
| Zeile im Beispiel | Deutsch | Grundlage |
|---|---|---|
| Legal Notice | Impressum | Bezeichnung laut eRecht24 |
| Firma, Anschrift | Name, Anschrift, Rechtsform | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG |
| Represented by | Vertretungsberechtigter | § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, bei juristischen Personen |
| Contact | Kontakt mit E-Mail-Adresse | § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG |
| Commercial register | Register und Registernummer | § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG, wenn eingetragen |
| VAT ID | Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-ID | § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG, wenn vorhanden |
| Person responsible for content | Verantwortlicher | § 18 Abs. 2 MStV, nur bei journalistisch-redaktionellen Angeboten |
Nicht im Beispiel, aber im Gesetz: Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkeit (Nr. 3), Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsregeln bei bestimmten Berufen (Nr. 5), Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation (Nr. 7) und die Angaben für audiovisuelle Mediendienste (Nr. 8).
Drei Dinge, auf die wir bei der Einrichtung achten (unsere Praxis, keine Rechtsauskunft):
- Eine Quelle, zwei Sprachen. Name, Rechtsform, Anschrift, Register- und Steuernummer stehen in beiden Fassungen gleich. Ändert sich die deutsche Fassung, wird die englische am selben Tag nachgezogen.
- Eigennamen bleiben. Firma, Rechtsform, Gericht und Gesetzesnamen übernehmen wir unverändert aus der deutschen Fassung.
- Alte Paragrafen erkennen. Muster im Netz nennen teils noch das Telemediengesetz (TMG) oder den Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Als geltende Vorschriften nennt eRecht24 das DDG und den MStV; deren Wortlaut steht oben.
Wo gehört der Link hin? Platz im Menü und im Sprachumschalter
§ 5 DDG verlangt die Angaben „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“. Unsere Einschätzung für eine mehrsprachige WordPress-Seite: Der Link steht in jeder Sprachversion an derselben festen Stelle, üblicherweise in der Fußzeile, und der Sprachumschalter führt vom englischen Impressum auf das deutsche und zurück. In dieser Reihenfolge richten Sie es ein:
- Seite anlegen. Eine eigene Seite „Legal Notice“ in der englischen Sprachversion, nicht nur ein englischer Absatz unter dem deutschen Text.
- Als Übersetzung verknüpfen. Im Mehrsprach-Plugin (Polylang oder WPML) die englische Seite der deutschen Impressumsseite zuordnen. Erst dadurch weiß der Sprachumschalter, welche Seiten zusammengehören.
- In das englische Fußzeilenmenü hängen. Jede Sprache hat ihr eigenes Menü. Der Eintrag heißt dort „Legal Notice“ und zeigt auf die englische Seite.
- Von der englischen Startseite aus testen. Ist der Link ohne Suchen zu sehen, und öffnet er die englische Seite?
- Umschalter testen. Auf „Legal Notice“ die Sprache auf Deutsch stellen: Sie sollten auf dem deutschen Impressum landen, nicht auf der Startseite. Dann dasselbe in die Gegenrichtung.
- Angaben vergleichen. Beide Fassungen nebeneinander öffnen und Zeile für Zeile abgleichen.
Fehlt in Schritt 4 der Link, liegt es nach unserer Erfahrung meist am Menü: Die Sprachversion wurde angelegt, das Fußzeilenmenü für Englisch aber nicht. Wie Sie Sprachen, Menüs und hreflang insgesamt einrichten, steht Schritt für Schritt in der Anleitung WordPress mehrsprachig.
Was diese Infoseite nicht beantwortet
- Ob Ihr Blog als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot gilt.
- Ob für Ihre Zielländer zusätzliche Angaben nach dortigem Recht nötig sind.
- Was in eine englische Datenschutzerklärung gehört.
Das sind Rechtsfragen für eine Kanzlei oder Ihren Rechtstexte-Dienst. Wir liefern die Technik, keine Rechtsberatung.
Unser Angebot
Bei der Mehrsprachigkeit-Einrichtung legen wir die Pflichtseiten je Sprache an, verknüpfen sie als Übersetzungen, hängen sie in die Menüs jeder Sprache und prüfen den Sprachumschalter wie in den Schritten oben. Die Texte für Impressum und Datenschutz kommen von Ihnen, Ihrer Kanzlei oder Ihrem Rechtstexte-Dienst.
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