Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026
Abmahnung Bilder Urheberrecht: Wann sie droht und wie Sie Ihre WordPress-Bilder prüfen
Eine Abmahnung wegen Bildern trifft meist Fotos, die nie jemand bewusst ausgewählt hat: Theme-Demos, Vorlagen, alte Beiträge. Wie Sie Herkunft und Lizenz Ihrer Bilder selbst prüfen.
Eine Abmahnung wegen Bildern und Urheberrecht droht, wenn ein Foto ohne Erlaubnis des Urhebers auf Ihrer Seite steht — auch dann, wenn es nur noch in der Mediathek liegt oder vom Theme stammt. Ob jedes Bild erlaubt ist, prüfen Sie selbst: Medienübersicht öffnen, Herkunft je Bild klären, unklare Fälle per Rückwärtssuche prüfen, Lizenznachweise ablegen. Die rechtliche Bewertung einer Forderung ist Sache einer Anwältin oder eines Anwalts; unser Paket prüft keine Bildlizenzen.
Worum es geht
Fotos, Grafiken und Illustrationen sind geschützt, wenn sie eine „persönliche geistige Schöpfung“ sind (§ 2 Abs. 2 UrhG); einfache Lichtbilder schützt § 72 UrhG „in entsprechender Anwendung“. Wer ein Bild ohne Erlaubnis nutzt, kann nach § 97 UrhG auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden und bei Verschulden auf Schadensersatz. Bei einer Abmahnung wegen Bildern und Urheberrecht geht es in der Praxis um vier Konstellationen:
- Lizenz fehlt komplett — das Bild stammt aus einer Google-Suche, von einer fremden Website oder „vom alten Webdesigner“
- Lizenz abgelaufen oder überschritten — nur für Print lizenziert, nur für ein Projekt, oder das Abo der Bildagentur wurde gekündigt, die Bilder blieben online
- Urhebernennung vergessen — viele Lizenzen, auch kostenlose wie Creative Commons, verlangen sie; fehlt sie, ist die Nutzung unter Umständen nicht gedeckt
- „Lizenzfrei“ missverstanden — das heißt meist nur „ohne laufende Gebühr“; die Lizenzbedingungen gelten trotzdem, und selbst bei lizenzfreien Bildern kann eine fehlende Quellenangabe zum Problem werden (fachanwalt.de, Stand 12.01.2026, abgerufen am 11.10.2026)
Wortlaut: § 97 Abs. 1 und 2 UrhG (abgerufen am 11.10.2026)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
— § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, gesetze-im-internet.de
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […] Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
— § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG, gesetze-im-internet.de
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
— § 13 UrhG, gesetze-im-internet.de
Warum WordPress hier besonders anfällig ist
Auf WordPress-Seiten liegen oft Bilder, die nie jemand bewusst ausgewählt hat:
- Theme-Demos: Wer beim Einrichten die Demo-Inhalte importiert, übernimmt auch deren Bilder. Ob die Lizenz die Weiternutzung auf der Live-Seite deckt, steht in den Bedingungen des Theme-Herstellers.
- Page-Builder-Vorlagen: Elementor-, Divi- und andere Template-Kits kommen mit Platzhalterbildern, die als Platzhalter gedacht sind — nicht als Dauerlösung.
- Die Mediathek vergisst nichts: Auch Bilder, die auf keiner Seite mehr eingebunden sind, bleiben unter ihrer Datei-Adresse erreichbar.
- Alte Beiträge und alte Dienstleister: Was der Webdesigner 2018 eingebaut hat, liegt heute auf Ihrer Seite. Wer im Streitfall dafür geradestehen muss, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was eine Bild-Abmahnung kostet
Eine feste Summe gibt es nicht. Die Forderung besteht meist aus dem Schadensersatz und den Anwaltskosten der Gegenseite, die sich nach einem Gegenstandswert richten. Beim Schadensersatz kann nach § 97 Abs. 2 UrhG die Vergütung als Maßstab dienen, die für eine Lizenz fällig gewesen wäre (siehe Wortlaut oben). Laut eRecht24 (Stand 20.05.2026, abgerufen am 11.10.2026) können sich die Kosten einer Urheberrechtsverletzung mit Anwaltskosten und Schadensersatz „schnell auf tausende Euro belaufen“.
Die gesetzliche Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro nach § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für natürliche Personen, die Werke „nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ verwenden. Für eine Firmenseite ist sie nach diesem Wortlaut nicht gedacht.
Wortlaut: § 97a Abs. 2 und 3 UrhG (abgerufen am 11.10.2026)
Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise […] die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln […]. Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
— § 97a Abs. 2 UrhG, gesetze-im-internet.de
Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet […].
— § 97a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, gesetze-im-internet.de
Ob eine konkrete Forderung angemessen ist, prüft eine Anwältin oder ein Anwalt, nicht wir.
Selbst prüfen: die Rückwärtssuche
- Bestand sichten: In WordPress unter Medien → Medienübersicht alle Bilder durchgehen. Für jedes Bild die Frage: Woher stammt es, und liegt ein Lizenznachweis vor?
- Rückwärtssuche für unklare Fälle: Bild bei Google Bilder (Kamera-Symbol) oder TinEye hochladen. Taucht es bei einer Bildagentur auf, brauchen Sie für genau dieses Bild einen Lizenznachweis — oder es muss runter.
- Verwaiste Dateien: Auch nicht mehr eingebundene Bilder aus der Mediathek löschen, wenn die Herkunft unklar ist.
- Lizenzbedingungen der behaltenen Bilder lesen: Ist Namensnennung gefordert? Steht sie am Bild oder im Impressum, so wie die Lizenz es verlangt?
- Nachweise archivieren: Rechnung, Lizenztext und Download-Bestätigung je Bild ablegen — im Streitfall zählt, was Sie belegen können.
Selbsttest: Haben Sie Bildrisiken auf Ihrer Seite?
Haken Sie nur an, was Sie tatsächlich nachgesehen haben, nicht, was Sie vermuten.
Kennen Sie die Herkunft jedes Bildes?
Auswertung: Jedes „Nein“ ist ein Bild, dessen Herkunft Sie vor einer Abmahnung klären sollten. Fangen Sie mit der Rückwärtssuche an.
Können Sie die Erlaubnis belegen?
Auswertung: Ohne Nachweis bleibt nur, eine Lizenz nachzuholen oder das Bild zu ersetzen. Legen Sie die Belege künftig gleich beim Einbinden ab.
Haben Sie auch das Unsichtbare aufgeräumt?
Auswertung: Gelöscht ist ein Bild erst, wenn es auch in der Mediathek weg ist, nicht nur aus der Seite. Bei großen Beständen hilft der Abschnitt zur Selbermach-Grenze weiter unten.
Was Sie selbst tun können
Unklare Bilder ersetzen statt riskieren: durch eigene Fotos, durch sauber lizenzierte Agenturbilder (Nachweis aufheben!) oder durch Bilder aus Quellen mit klaren, dokumentierten Lizenzen — dabei die jeweiligen Bedingungen wirklich lesen, auch „kostenlos“ hat welche. Bei KI-generierten Bildern die Nutzungsbedingungen des Anbieters prüfen und den Nachweis aufbewahren.
Liegt bereits eine Abmahnung wegen eines Bildes im Briefkasten: das Schreiben sorgfältig prüfen und die beigelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Laut eRecht24 (Stand 20.05.2026, abgerufen am 11.10.2026) sollte sie zuerst ein Anwalt für Urheberrecht ansehen. Das strittige Bild sollte technisch offline gehen, inklusive der Datei in der Mediathek, nicht nur die Einbindung. Wie es sich mit Unterlassungserklärung und Kosten bei anderen Abmahnthemen verhält, steht auf der Infoseite Impressum-Abmahnung.
Wo Selbermachen aufhört
Sie schaffen allein: die Medienübersicht durchgehen, unklare Bilder per Rückwärtssuche prüfen, verwaiste Dateien löschen, Nachweise ablegen. Es hört auf, wenn die Mediathek aus hunderten Dateien besteht, wenn Bilder in Page-Builder- Layouts oder Plugins stecken, die Sie nicht überblicken, oder wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Lizenz Ihre Nutzung deckt. Letzteres ist eine rechtliche Frage und gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt. Das gilt erst recht, wenn schon eine Forderung vorliegt.
Unser Angebot
Bildlizenzen prüfen wir nicht, und wir beurteilen keine Forderung. Das Abmahnsicher-Komplettpaket für 349 € Festpreis deckt die technische Seite: Tracking, externe Schriften und Einbettungen, siehe die Infos zu Datenschutzerklärung und Tracking-Pixeln. Offene Punkte außerhalb der Technik, etwa Bildlizenzen, stehen im Abschlussbericht als Liste für Ihre Kanzlei. Für eine erste Einschätzung Ihrer Gesamtsituation gibt es den Beratungs-Call für 29 €, am Telefon oder per Video-Call, bei Auftrag binnen 90 Tagen angerechnet.
Häufige Fragen
Reicht eine Quellenangabe unter dem Bild, wenn ich es aus der Google-Suche habe?
Nein, Quelle und Erlaubnis sind zwei verschiedene Dinge. § 13 UrhG regelt das Recht des Urhebers, ob und wie er genannt wird. Die Erlaubnis zur Nutzung ist die Lizenz, also die Einwilligung des Urhebers (eRecht24, Stand 20.05.2026, abgerufen am 11.10.2026). Eine Angabe wie „Quelle: Google“ ersetzt sie nicht. Ohne Lizenz hilft Ihnen nur, das Bild zu entfernen oder eine Lizenz einzuholen.
Muss ein ©-Vermerk am Bild stehen, damit es geschützt ist?
Nach dem Gesetzestext nicht. § 2 Abs. 2 UrhG verlangt „persönliche geistige Schöpfungen“, § 72 Abs. 1 UrhG schützt Lichtbilder „in entsprechender Anwendung“ (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026). Von einem Vermerk ist dort keine Rede. Ein fehlender Hinweis am Bild ist deshalb kein Freibrief; ob ein konkretes Bild geschützt ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wie erkenne ich in der Mediathek Bilder, die vom Theme-Import stammen?
Wechseln Sie unter Medien → Medienübersicht in die Listenansicht und sehen Sie sich Upload-Datum und Dateinamen an. Viele Dateien vom selben Tag, an dem das Theme eingerichtet wurde, und Namen wie „demo“ oder „placeholder“ sind Kandidaten. Ein sicherer Beweis ist das nicht, aber eine gute Prüfliste für die Rückwärtssuche.
Wann ist eine Abmahnung nach dem Gesetz unwirksam?
Nach § 97a Abs. 2 UrhG muss sie unter anderem „die Rechtsverletzung genau bezeichnen“ und geforderte Zahlungen „als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln“; eine Abmahnung, die dem nicht entspricht, „ist unwirksam“ (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026). Ob das bei Ihrem Schreiben zutrifft, lassen Sie prüfen, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.