Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026
GPSR-Abmahnung: Was Artikel 19 im Online-Shop verlangt, was Abmahnungen gekostet haben, Abhak-Liste
GPSR-Abmahnung vermeiden: der Wortlaut von Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung, dokumentierte Abmahnfälle mit Quelle und Datum und eine Abhak-Liste für Ihre Produktseiten. Keine Rechtsberatung, nur Belege.
Jedes Online-Angebot an Verbraucher muss nach Artikel 19 der GPSR „eindeutige und gut sichtbare“ Angaben enthalten: den Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts und etwaige Warnhinweise (Wortlaut unten). Dokumentierte Abmahnungen lagen zwischen 357 € und rund 1.900 € je Fall. Prüfen Sie Ihre Produktseiten mit der Abhak-Liste; die Technik in WooCommerce rüsten wir für 349 € Festpreis nach.
Was Artikel 19 verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) nennt in Artikel 19 vier Angaben, die jedes Online-Angebot „eindeutig und gut sichtbar“ enthalten muss:
- Hersteller: Name oder Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse
- Verantwortliche Person in der EU mit Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse, falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
- Identifizierung des Produkts: Abbildung, Art und sonstige Produktidentifikatoren
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, soweit sie für das Produkt vorgeschrieben sind, in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache
Wortlaut: Artikel 19 GPSR, Pflichten im Fernabsatz (EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026)
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
c) Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
d) etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
— Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 19, Amtsblatt L 135 vom 23.5.2023, S. 30. Quelle: EUR-Lex, CELEX 32023R0988, abgerufen am 11.10.2026.
Der Wortlaut sagt „das Angebot dieser Produkte“. Die Angaben gehören also zu jedem einzelnen Produktlisting, nicht auf eine zentrale Infoseite des Shops.
Seit wann das gilt
Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ein deutsches Gesetz war dafür nicht nötig. Für Ware, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurde, gibt es eine Übergangsregel.
Wortlaut: Artikel 51 und 52 GPSR, Übergang und Anwendung (EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026)
Artikel 51 Übergangsbestimmung: Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 52 Inkrafttreten und Anwendung: Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
— Verordnung (EU) 2023/988, Artikel 51 und 52, Amtsblatt L 135 vom 23.5.2023, S. 48. Quelle: EUR-Lex, CELEX 32023R0988, abgerufen am 11.10.2026.
Was Abmahnungen bisher gekostet haben
Sechs Wochen nach dem Start meldete die IT-Recht Kanzlei am 23.01.2025 noch keine bekannte GPSR-Abmahnung. Seit 2025 dokumentieren Händlerbund und Kanzleien Fälle. Das sind die vier, die wir mit Datum und Quelle gefunden haben (alle abgerufen am 11.10.2026):
| Fall | Was fehlte | Forderung |
|---|---|---|
| eBay-Händler, Kosmetik, abgemahnt vom Verband Sozialer Wettbewerb (windweiss, 23.04.2026) | Herstellerangaben und verantwortliche Person auf der Angebotsseite | 357 € |
| eBay-Händler, Zubehörteil, abgemahnt von einem Mitbewerber (Händlerbund, 11.12.2025) | Name und Anschrift des Herstellers auf Produkt und Verpackung | 1.617,90 € |
| Online-Händler, abgemahnt von der Walser GmbH (Händlerbund, 22.05.2026) | Typen-, Chargen- oder Seriennummer und Herstellerkontakt auf dem Produkt, dazu Textilkennzeichnung | 1.913,45 € |
| eBay-Händler, Tablet-Wandhalterung, Testkauf durch Mitbewerber (IT-Recht Kanzlei, 03.08.2026) | Herstellerangaben auf Produkt, Verpackung und Unterlagen | Betrag nicht genannt |
Ehrlich gelesen: Drei der vier Fälle betreffen die Kennzeichnung am Produkt selbst, nur einer die Angebotsseite. Die Online-Pflicht aus Artikel 19 ist aber die, die jeder von außen prüfen kann, ohne etwas zu kaufen. Nach unserer Beobachtung lief die Google-Fonts-Welle nach demselben Muster. Wer nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, riskiert bei jedem weiteren unvollständigen Listing eine Vertragsstrafe. Bei hunderten Produkten ist das der eigentliche Hebel.
Abhak-Liste: Fehlt in Ihren Listings etwas?
Öffnen Sie ein Produkt so, wie ein Besucher es sieht, und haken Sie an, was zutrifft. Nehmen Sie Produkte aus verschiedenen Kategorien und von verschiedenen Lieferanten, nicht nur den Bestseller. Den Schnellblick auf die Pflichtangaben einer Produktseite übernimmt der kostenlose Shop-Pflichtangaben-Check.
Selbsttest je Produktlisting
Auswertung: Jeder Haken ist eine Stelle, an der Ihr Listing vom Wortlaut des Artikels 19 abweicht oder Sie es nicht wissen. Die Prüfung gilt je Produkt: Ein Shop mit 300 Produkten hat 300 Stellen, an denen etwas fehlen kann. Wie Sie die Punkte in WooCommerce beheben, zeigt der Blog GPSR-Pflichtangaben in WooCommerce umsetzen.
Wenn schon eine Abmahnung vorliegt
Das ist der Punkt, an dem eine Anwältin oder ein Anwalt übernimmt, nicht wir. Aus den gelesenen Kanzleiquellen (windweiss, 23.04.2026; IT-Recht Kanzlei, 03.08.2026) lassen sich diese Schritte zusammenfassen:
- Frist notieren und einhalten.
- Vorwurf prüfen lassen: Fehlen die Angaben wirklich auf der Produktseite? Screenshots mit Datum sichern.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Beide Kanzleien weisen darauf hin, dass vorformulierte Erklärungen oft weit gefasst sind.
- Alle Produkte prüfen, nicht nur das abgemahnte. Derselbe Fehler steckt meist in vielen Listings.
- Parallel die Technik in Ordnung bringen. Das ist der Teil, den wir übernehmen können.
Was Sie selbst tun können, und wo es aufhört
Selbst schaffen Sie:
- Bestandsaufnahme: Abhak-Liste oben für eine Stichprobe quer durchs Sortiment durchgehen, Befund mit Screenshots und Datum festhalten.
- Daten anfordern: Herstellerangaben, verantwortliche Person in der EU und Warnhinweise liefern Ihre Lieferanten. Das ist nach unserer Erfahrung der langsamste Teil, also früh anfragen und die Anfrage mit Datum ablegen.
- Sichtbar machen: Bei wenigen Produkten die Angaben von Hand aus Reitern und PDFs ins Angebot holen. Die Schritte für WooCommerce stehen im Blog GPSR-Pflichtangaben in WooCommerce umsetzen.
- Neue Produkte: Beim Anlegen die Angaben gleich mitpflegen.
Die Grenze: Bei vielen Produkten wird das Pflegen von Hand zur Fehlerquelle, die Darstellung im Angebot hängt am Theme-Template, und der Import aus einer Tabelle braucht ein sauberes Feldkonzept. Das ist unsere Einschätzung aus der Arbeit an Shops, keine Messung. Und was für ein einzelnes Produkt rechtlich genau gefordert ist, beantwortet keine Technik, sondern eine Anwältin oder ein Anwalt.
Unser Angebot
Die GPSR-Nachrüstung für WooCommerce für 349 € Festpreis auditiert Ihren Shop, richtet strukturierte GPSR-Felder je Produkt ein, sorgt für die sichtbare Darstellung im Listing und importiert Ihre Herstellerdaten aus einer Tabelle — statt hunderte Produkte von Hand anzufassen. Zum Abschluss bekommen Sie einen Bericht mit Restliste: welche Angaben nur Sie bzw. Ihre Lieferanten noch beschaffen können.
Quellen
Alle Quellen auf einen Blick (abgerufen am 11.10.2026)
- Verordnung (EU) 2023/988 auf EUR-Lex, Amtsblatt L 135 vom 23.5.2023: Artikel 3 Nummern 8 und 13 (S. 20), Artikel 19 (S. 30), Artikel 51 und 52 (S. 48)
- IT-Recht Kanzlei, 23.01.2025: GPSR, trotz Neuregelung bisher keine Abmahnungen
- Händlerbund, 11.12.2025: 1.600 Euro Abmahnung wegen fehlender Pflichtkennzeichnung
- Kanzlei windweiss, 23.04.2026: GPSR-Abmahnung vermeiden und richtig reagieren
- Händlerbund, 22.05.2026: Fast 2.000 Euro für unvollständige Produktangaben
- IT-Recht Kanzlei, 03.08.2026: Abmahnung wegen GPSR-Verstoß, Herstellerangaben fehlten
Häufige Fragen
Gilt die GPSR auch für kleine Shops und Einzelunternehmer?
Artikel 19 richtet sich an jeden „Wirtschaftsakteur“, der Produkte online bereitstellt. Artikel 3 Nummer 13 zählt dazu ausdrücklich den Händler (EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026). Eine Schwelle nach Größe oder Umsatz nennt der Wortlaut nicht. Ob Ihr Angebot im Einzelfall darunter fällt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Reicht ein Reiter, ein PDF oder eine eigene Infoseite für die Herstellerangaben?
Der Wortlaut verlangt „eindeutige und gut sichtbare Angaben“ im Angebot selbst. Die IT-Recht Kanzlei schreibt dazu am 03.08.2026: „Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es nicht ausreichen, lediglich auf eine andere Webseite oder eine PDF-Datei zu verlinken.“ Ein Gerichtsurteil dazu haben wir nicht gefunden. Wer die Angaben direkt auf der Produktseite zeigt, hat diese Frage nicht.
Ich verkaufe Ware unter eigener Marke. Bin ich dann Hersteller?
Artikel 3 Nummer 8 definiert als Hersteller „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet“ (EUR-Lex, abgerufen am 11.10.2026). Dann stehen Ihr Name, Ihre Postanschrift und Ihre E-Mail-Adresse im Angebot. Was das für Ihre Produkte bedeutet, ist eine Rechtsfrage.
Darf ich Produkte weiterverkaufen, die ich vor Dezember 2024 eingekauft habe?
Artikel 51 sagt, die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen von Produkten „nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden“ (Wortlaut unten). Ob ein konkreter Artikel darunter fällt und was das für das Online-Angebot bedeutet, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was kostet eine GPSR-Abmahnung?
In den gelesenen Quellen liegen die Forderungen zwischen 357 € (Verband Sozialer Wettbewerb, nach Kanzlei windweiss, 23.04.2026) und 1.913,45 € (Händlerbund, 22.05.2026). Dazu kommt bei einer abgegebenen Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß. Eine Obergrenze gibt es nicht; die Beträge hängen vom Abmahner ab.
Ist diese Infoseite Rechtsberatung?
Nein. Wir zeigen den Wortlaut der Verordnung, dokumentierte Fälle mit Quelle und die technische Umsetzung in WooCommerce. Ob Ihr Shop im Einzelfall alles erfüllt und wie Sie auf eine Abmahnung antworten, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was genau macht die GPSR-Nachrüstung für 349 €?
Audit Ihres Shops, strukturierte GPSR-Felder je Produkt in WooCommerce, sichtbare Darstellung im Angebot, Import Ihrer Herstellerdaten aus einer Tabelle und ein Abschlussbericht mit Restliste. Die Inhalte je Produkt liefern Sie beziehungsweise Ihre Lieferanten. Details auf der Leistungsseite.
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