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E-Rechnungs-Check: Ab wann gilt die Pflicht für mich?
Die E-Rechnungspflicht kommt in zwei Wellen, und die erste ist längst da: Empfangen muss jedes Unternehmen schon seit dem 1. Januar 2025. Vier Angaben genügen, um Ihren Stichtag fürs Ausstellen zu bestimmen. Läuft komplett in Ihrem Browser, nichts wird übertragen.
Die beiden Pflichten nicht verwechseln
Das ist der Punkt, an dem die meisten Missverständnisse entstehen. Empfangen muss jedes im Inland ansässige Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 — ohne Übergangsfrist, ohne Größengrenze, auch als Kleinunternehmer, auch wenn Sie selbst nie eine E-Rechnung ausstellen werden. Es genügt technisch ein E-Mail-Postfach, aber Sie müssen die Datei auch lesen und zehn Jahre im Originalformat unverändert aufbewahren können.
Ausstellen müssen Sie gestaffelt: ab 2027 bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 alle übrigen. Bis Ende 2026 sind Papier und PDF weiterhin erlaubt, sofern der Empfänger zustimmt.
Hintergrund, Formate und der Sonderfall Onlineshop stehen im Ratgeber E-Rechnung Pflicht.
- Seit wann gilt die E-Rechnungspflicht?
- Die Pflicht, E-Rechnungen entgegenzunehmen, gilt seit dem 1. Januar 2025 für jedes im Inland ansässige Unternehmen — ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Größe. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, kommt gestaffelt: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Bis Ende 2026 dürfen Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers weiterhin als Papier oder PDF gestellt werden.
- Ist ein PDF eine E-Rechnung?
- Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 — in Deutschland vor allem XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 (ein PDF mit eingebettetem XML). Ein gescanntes oder gedrucktes PDF ist eine „sonstige Rechnung", auch wenn es per E-Mail kommt. Entscheidend ist, dass die Rechnung maschinell auslesbar und verarbeitbar ist.
- Gilt das auch für Kleinunternehmer?
- Teilweise. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 von der Pflicht ausgenommen, selbst E-Rechnungen auszustellen — sie dürfen weiterhin sonstige Rechnungen stellen. Von der Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen und aufzubewahren, sind sie dagegen nicht befreit. Wer eine E-Rechnung nicht annehmen kann, gerät in Annahmeverzug; ein Anspruch auf ein zusätzliches PDF besteht nicht.
- Welche Rechnungen sind ausgenommen?
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV, Fahrausweise nach § 34 UStDV und bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Ebenfalls nicht erfasst sind Rechnungen an Privatpersonen (B2C) und an Empfänger im Ausland — dort bleibt es vorerst bei den bisherigen Regeln. Für alles andere im inländischen B2B-Geschäft gilt die Staffel.
- Was heißt das für einen Onlineshop?
- Mehr, als die meisten Shopbetreiber erwarten. Auch ein Shop, der sich an Privatkunden richtet, bekommt regelmäßig Bestellungen von Firmen — spätestens wenn im Bestellformular eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eingetragen wird, ist es ein B2B-Umsatz. Die Rechnung dafür muss dann ab dem für Sie geltenden Stichtag eine echte E-Rechnung sein. WooCommerce kann das nicht von Haus aus; es braucht eine Erweiterung, die ZUGFeRD oder XRechnung erzeugt, und einen Ablauf für die revisionssichere Archivierung.