Abmahn-Ratgeber · Stand September 2026

Impressum auf Englisch: Pflicht, Inhalt, typische Übersetzungsfehler — und was auf die englische Seite gehört

Eine englische Website eines deutschen Anbieters braucht ein Impressum wie die deutsche — die Pflicht hängt am Anbieter, nicht an der Sprache. Was hinein muss, wie die Begriffe korrekt übersetzt werden und warum „Imprint" nicht falsch, aber unverständlich ist.

Worum es geht

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG (bis Mai 2024 § 5 TMG) gilt für jeden, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet und seinen Sitz in Deutschland hat. Sie hängt am Anbieter, nicht an der Sprache der Seite. Eine englische Version, eine englischsprachige Landingpage für internationale Kunden oder ein komplett englischer Auftritt eines deutschen Unternehmens brauchen deshalb dasselbe Impressum wie die deutsche Seite — leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar. Ob es zusätzlich auf Englisch vorliegen muss, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; in der Praxis gilt: Wer sich an englischsprachige Kunden richtet, sollte die Pflichtangaben so präsentieren, dass diese Kunden sie verstehen. Ein rein deutsches Impressum auf einer englischen Seite ist kein Verstoß, aber ein Vertrauensproblem.

Der umgekehrte Fall ist der gefährliche: Die englische Seite hat gar kein Impressum, weil der Übersetzer nur die Inhalte übertragen und die Fußzeile vergessen hat, oder weil das mehrsprachige Plugin die Rechtsseiten nicht mit angelegt hat. Das ist ein vollständiges Fehlen der Pflichtangaben und damit abmahnbar wie auf der deutschen Seite.

Was hinein muss — mit Übersetzung

Die Pflichtangaben sind dieselben wie im deutschen Impressum. Für die englische Fassung haben sich diese Begriffe durchgesetzt:

DeutschEnglisch (üblich)Hinweis
ImpressumLegal Notice / Site Notice„Imprint” ist verbreitet, aber im Englischen der Druckvermerk eines Buches — Muttersprachler verstehen es nicht
Angaben gemäß § 5 DDGInformation pursuant to Section 5 German Digital Services Act (DDG)Gesetz benennen, nicht nur den Paragrafen
Vertreten durchRepresented bybei GmbH/UG: Managing Director(s)
RegistergerichtRegister court / Commercial registermit Registernummer (HRB …)
Umsatzsteuer-IDVAT ID (pursuant to Section 27a German VAT Act)Format DE + 9 Ziffern
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStVPerson responsible for content pursuant to Section 18 (2) German State Media Treaty (MStV)nur bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
Berufsbezeichnung / KammerProfessional title / Chamberbei reglementierten Berufen
StreitschlichtungDispute resolutionHinweis auf OS-Plattform der EU ist seit Juli 2025 entfallen; Hinweis nach § 36 VSBG bleibt

Wichtig bei der Rechtsform: „GmbH” und „UG (haftungsbeschränkt)” werden nicht übersetzt. Eine Erklärung in Klammern ist erlaubt („limited liability company under German law”), die Umschreibung als „Ltd.” oder „Inc.” ist falsch und kann als Irreführung gewertet werden.

Die typischen Fehler

  1. Englische Seite ohne Impressumslink. Der häufigste Fall, meist ein Versehen beim Anlegen der Sprachversion. WPML und Polylang legen Rechtsseiten nicht automatisch für jede Sprache an — sie müssen übersetzt und im Menü der Sprache verlinkt werden.
  2. Link auf die deutsche Fassung, die im englischen Menü „Impressum” heißt. Zulässig, aber für den Leser ein Rätsel. Besser „Legal Notice”, verlinkt auf eine englische Seite.
  3. Maschinelle Übersetzung der Rechtsform („Society with limited liability”). Rechtsformen bleiben deutsch.
  4. Fehlende Umsatzsteuer-ID auf der englischen Seite, weil das Feld im Übersetzungs-Plugin nicht übernommen wurde.
  5. Zwei verschiedene Impressen mit unterschiedlichen Adressen oder Geschäftsführern, weil die deutsche Fassung aktualisiert wurde und die englische nicht. Eine Quelle, zwei Sprachen — sonst laufen sie auseinander.
  6. Datenschutzerklärung nur auf Deutsch. Die Informationspflichten der DSGVO verlangen eine verständliche Sprache für die Zielgruppe (Art. 12 DSGVO). Wer englischsprachige Nutzer anspricht, sollte die Datenschutzerklärung ebenfalls auf Englisch anbieten.

Selbst prüfen in fünf Minuten

  • Englische Startseite aufrufen, Fußzeile ansehen: Gibt es einen Link „Legal Notice” oder „Imprint”? Führt er auf eine englische Seite?
  • Rechtsform, Registernummer, USt-ID, Vertretungsberechtigte mit der deutschen Fassung vergleichen.
  • Datenschutzerklärung in der englischen Sprachversion prüfen — vorhanden, aktuell, gleiche Dienste wie auf Deutsch?
  • Bei WordPress mit WPML oder Polylang: Sind Impressum und Datenschutz im Sprachmenü der englischen Version verlinkt, oder zeigt das Menü noch auf die deutschen Seiten?

Was Sie sofort selbst tun können

Die englische Rechtsseite anlegen, die Pflichtangaben eins zu eins übernehmen und die Begriffe aus der Tabelle verwenden. Rechtstexte-Dienste wie eRecht24 oder die IT-Recht Kanzlei liefern englische Fassungen von Impressum und Datenschutzerklärung, die zur deutschen Quelle passen. Dann beide Seiten in das Menü und die Fußzeile der englischen Sprachversion einhängen und die Sprachumschaltung testen: Wer auf der englischen Datenschutzseite auf „Deutsch” klickt, sollte auf der deutschen Datenschutzseite landen, nicht auf der Startseite.

Unser Angebot

Bei der Mehrsprachigkeit-Einrichtung gehören die Rechtsseiten je Sprache dazu: Wir legen Impressum und Datenschutzerklärung in jeder Sprachversion an, verknüpfen sie sauber über WPML oder Polylang und setzen die hreflang-Verweise, damit Google die Fassungen richtig zuordnet. Die Rechtstexte selbst kommen aus Ihrem Rechtstexte-Dienst oder von Ihrer Kanzlei — wir liefern die technische Umsetzung, keine Rechtsberatung.

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