Blog · 2. September 2026 · aktualisiert 25. Oktober 2026
E-Rechnung für Kleinunternehmer: Ausstellen nein, empfangen ja — Stand Oktober 2026
Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, aber seit 2025 empfangen können.
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Sie keine E-Rechnung ausstellen, Ihre Rechnung darf immer eine sonstige Rechnung sein, etwa ein PDF (§ 34a UStDV). Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025, dafür genügt laut Bundesfinanzministerium ein E-Mail-Postfach. Sobald Sie die Grenzen des § 19 UStG verlassen, gelten die normalen Regeln.
Selbsttest: Muss ich ausstellen oder empfangen?
Empfangen: Haken bei Frage 1 ohne Haken bei Frage 2 heißt, Sie müssen noch einen Betrachter einrichten. Ausstellen: Haken bei Frage 3 oder 4 heißt, Sie müssen keine E-Rechnung ausstellen. Haken bei Frage 5 oder 6 heißt, Sie bereiten die Umstellung jetzt vor, solange keine Frist drückt. Den Einzelfall klärt Ihre Steuerberatung.
Ein Einzelunternehmer mit Webshop schreibt seine Rechnungen bisher als PDF und fragt sich, ob das 2026 noch reicht. Für Kleinunternehmer reicht es, solange der Umsatz unter den Grenzen des § 19 UStG bleibt. Offen ist meist nur der Empfang: Ein Lieferant kann Ihnen schon heute eine XML-Rechnung schicken. Stand der geprüften Quellen: 16.10.2026 (BMF-FAQ, Stand März 2026). Die Fragen „Muss ich als Kleinunternehmer etwas tun?“ und „Reicht ein PDF?“ beantwortet auch die Produktseite im FAQ-Teil, hier steht die Langfassung mit Wortlaut.
Die Fristen im Überblick
| Zeitraum | Wer | Was |
|---|---|---|
| seit 1. Januar 2025 | alle inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer | E-Rechnungen empfangen können |
| bis 31. Dezember 2026 | alle | statt E-Rechnung darf eine sonstige Rechnung ausgestellt werden |
| bis 31. Dezember 2027 | Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz | sonstige Rechnung bleibt erlaubt |
| danach | alle außer den gesetzlichen Ausnahmen | E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern (B2B) |
| ohne Frist | Kleinunternehmer nach § 34a UStDV, Privatkundengeschäft | keine Pflicht zur E-Rechnung |
Quellen und Wortlaut: § 27 Absatz 38 UStG, BMF-FAQ, Fragen 4 und 11. Die Tabelle fasst zusammen, sie ersetzt nicht den Wortlaut unten.
Schritt für Schritt: Das tun Sie jetzt als Kleinunternehmer
- Selbsttest oben durchgehen. Er beantwortet „Muss ich ausstellen oder empfangen?“ für Ihren Fall.
- Empfang sicherstellen. Legen Sie fest, an welche Adresse Lieferanten Rechnungen schicken, und mit dem E-Rechnungs-Check sehen Sie in vier Angaben, ab wann Sie ausstellen müssten.
- Betrachter bereithalten. Eine XRechnung ist eine XML-Datei ohne Bildteil. Ein Betrachter zeigt sie lesbar an, der ELSTER-Viewer ist laut BMF-FAQ eine Möglichkeit.
- Aufbewahren. Bewahren Sie eingehende E-Rechnungen so auf, dass der strukturierte Teil unversehrt im Originalformat vorliegt, nicht nur als Ausdruck. Die Frist beträgt acht Jahre (Wortlaut unten).
- Rechnungen richtig kennzeichnen. Ihre eigene Rechnung braucht den Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, auch wenn sie automatisch aus dem Shop kommt.
- Umsatz im Blick behalten. Nähern Sie sich 100.000 Euro im laufenden Jahr, oder planen Sie die Regelbesteuerung, richten Sie die E-Rechnung vorher ein.
Die Falle für Shops: Firma bestellt, Sie sind (noch) Kleinunternehmer
Solange Sie Kleinunternehmer sind, darf die Rechnung an eine Firma auch über 250 Euro ein PDF bleiben (§ 34a UStDV, laut BMF „immer“, Wortlaut in den Belegen). Die Falle beginnt mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung: Dann verlangt § 14 Absatz 2 UStG bei Leistungen an andere Unternehmer eine elektronische Rechnung, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind, und nur bis 250 Euro Gesamtbetrag bleibt die sonstige Rechnung immer möglich (§ 33 UStDV). Die üblichen Rechnungs-Plugins für WooCommerce erzeugen PDFs. Nach dem Wechsel muss der Shop Firmenkunden erkennen und eine strukturierte Datei erzeugen. Wie das technisch geht, steht in E-Rechnung in WooCommerce einrichten, den Überblick zu Pflicht und Fristen gibt die Infoseite E-Rechnungspflicht.
E-Rechnungen empfangen: Was das im Alltag heißt
Die Regeln zur E-Rechnung gelten laut Bundesfinanzministerium „auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer […] ist“. Wann die erste E-Rechnung kommt, hängt also nicht von Ihrem Status ab, sondern von der Übergangsfrist Ihres Lieferanten.

Wann die erste E-Rechnung bei Ihnen ankommt
- Schon heute: Ein Lieferant darf Ihnen eine E-Rechnung schicken. Ihre Zustimmung braucht er dafür laut BMF nicht.
- Ab 2027: Lieferanten mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen ausstellen.
- Ab 2028: alle übrigen Lieferanten außer Kleinunternehmern, für Rechnungen über 250 Euro.
- Auch an der Kasse: Barzahlung ändert nichts. Das BMF nennt den Materialeinkauf im Baumarkt über 250 Euro.
Ein eigenes Postfach ist nicht nötig
Ihre bisherige Adresse genügt, Sie müssen dort nur auch nach XML-Anhängen sehen. Das BMF schreibt, beim Empfang per E-Mail sei „kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich“.
Kein Anspruch auf ein PDF
Können Sie eine E-Rechnung nicht öffnen, muss Ihnen der Lieferant kein PDF nachschicken. Wer die Annahme verweigert oder technisch nicht empfangen kann, hat laut BMF „kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung“. Den Betrachter brauchen Sie deshalb, bevor die erste Datei kommt.
Welche Datei Sie bekommen und wie Sie sie lesen
| Was ankommt | Woran Sie es erkennen | Womit Sie es lesen |
|---|---|---|
| XRechnung | reine XML-Datei, kein Bildteil | Betrachter, etwa der E-Rechnungsviewer im ELSTER-Portal |
| ZUGFeRD ab 2.0.1 | ein PDF, in dem zusätzlich eine XML-Datei steckt | PDF-Programm, maßgeblich ist aber der XML-Teil |
| einfaches PDF oder Papier | keine strukturierten Daten | wie bisher, es ist eine sonstige Rechnung |
Bei ZUGFeRD lohnt ein zweiter Blick: Weichen PDF-Ansicht und Datenteil voneinander ab, gilt der Datenteil (BMF-FAQ, Frage 12a). Das BMF empfiehlt deshalb, den XML-Teil selbst anzeigen zu lassen.
Der Viewer der Finanzverwaltung liegt unter e-rechnung.elster.de. Die Seite nennt sich selbst „ein unverbindlicher Service der Steuerverwaltung“ und arbeitet mit der XRechnung Version 3.0.1.
Eingangsrechnungen aufbewahren: Frist, Format, Ablage
Frist: Acht Jahre, aber nicht ab dem Rechnungsdatum. „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist“ (§ 14b Absatz 1 UStG). Eine Rechnung vom März 2026 bewahren Sie also bis Ende 2034 auf.

Format: „Die Aufbewahrung einer Rechnung muss grundsätzlich im empfangenen Format erfolgen.“ Für Ihre Ablage heißt das:
- Speichern Sie die XML-Datei oder das ZUGFeRD-PDF so, wie es angekommen ist.
- Ein Ausdruck oder ein Bildschirmfoto aus dem Viewer ersetzt die Datei nicht.
Ablage im Postfach: Umsatzsteuerlich ist das laut BMF-FAQ regelmäßig kein Verstoß, auch außerhalb eines GoBD-konformen Systems. Das BMF stellt aber klar, dass Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften wie der Abgabenordnung „für andere als umsatzsteuerliche Zwecke unberührt“ bleiben. Ob Ihre Ablage auch dafür genügt, klärt Ihre Steuerberatung.
Ihre eigene Rechnung: Was § 34a UStDV verlangt und was nicht
Die Pflichtangaben stehen in den Fragen unten. Diese vier Punkte gehen darüber hinaus.
- Keine fortlaufende Nummer nötig: Laut BMF müssen Rechnungen von Kleinunternehmern „keine fortlaufende Nummer enthalten“.
- Der Hinweis darf einfach formuliert sein: Eine Angabe „in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. ‚steuerfreier Kleinunternehmer‘)“, wenn sie die Steuerfreiheit eindeutig bezeichnet.
- Bis 250 Euro reicht die Kleinbetragsrechnung: § 34a UStDV lässt § 33 UStDV unberührt. Auch dann gilt: „muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden“.
- Keine Umsatzsteuer ausweisen: Weist ein Kleinunternehmer in einer Rechnung Steuer aus, wertet das BMF das als zu hohen Steuerausweis. Nach § 14c Absatz 1 UStG „schuldet er auch den Mehrbetrag“.
Prüfen Sie im Shop mit einer Testbestellung, dass die Rechnung keine Steuerzeile zeigt. Die Steuereinstellungen beschreibt WooCommerce-Shop starten.
Freiwillig eine E-Rechnung schicken
Sie dürfen E-Rechnungen ausstellen, auch wenn Sie nicht müssen. Für die drei üblichen Wege gilt laut BMF-Schreiben:
| Wie Sie abrechnen | An Firmen im Inland | An Privatkunden |
|---|---|---|
| Papier | immer erlaubt | immer erlaubt |
| PDF per E-Mail | mit Zustimmung | mit Zustimmung |
| E-Rechnung | ohne Zustimmung | nur mit Zustimmung |
Die Zustimmung braucht kein Formular. Sie „kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen“, laut BMF auch über Ihre AGB.
Zwei Dinge sollten Sie wissen, bevor Sie umstellen:
- Eine fehlerhafte Datei ist keine E-Rechnung. Erfüllt sie wegen Formatfehlern die Vorgaben nicht, ist sie eine sonstige Rechnung. Prüfen Sie erzeugte Dateien deshalb mit einer Validierung, so wie es E-Rechnung in WooCommerce einrichten beschreibt.
- Verlangt ein Kunde eine E-Rechnung, ist das steuerlich keine Pflicht für Sie. Format und Weg sind laut BMF „zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären“.
Grenzfall: Wenn die Kleinunternehmerregelung endet
Endet die Kleinunternehmerregelung, endet auch die Ausnahme. Das kann auf drei Wegen passieren:
| Auslöser | Ab wann es gilt |
|---|---|
| Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro | für das ganze laufende Jahr, auch wenn es darunter bleibt |
| Gesamtumsatz im laufenden Jahr über 100.000 Euro | schon für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird |
| freiwilliger Verzicht beim Finanzamt (§ 19 Absatz 3 UStG) | ab Beginn des gewählten Jahres, bindend für mindestens fünf Kalenderjahre |
Das BMF rechnet vor: 80.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr, dann eine Bestellung über 40.000 Euro. Schon diese Bestellung „unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung“. Gezählt wird nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Absatz 2 UStG), also nach Zahlungseingängen, nicht nach Bestellungen.

Welche Rechnung danach erlaubt ist
Nach dem Wechsel gelten die Übergangsfristen des § 27 Absatz 38 UStG wie für alle anderen:
- Umsätze bis Ende 2026: Die sonstige Rechnung bleibt für alle möglich, als PDF mit Zustimmung des Empfängers.
- Umsätze im Jahr 2027: Die sonstige Rechnung bleibt möglich, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 800.000 Euro lag. Wer im Vorjahr durchgehend Kleinunternehmer war, lag bei höchstens 100.000 Euro (§ 19 Absatz 1 UStG).
- Umsätze ab 2028: Rechnungen an Unternehmen im Inland über 250 Euro müssen E-Rechnungen sein.
Ob das in Ihrem Fall so gilt, klärt Ihre Steuerberatung.
Was das für einen Onlineshop heißt
Im Shop kann eine einzelne Firmenbestellung den Wechsel auslösen. Ab dieser Bestellung gilt § 34a UStDV nicht mehr, denn er betrifft nur „Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind“. Ab 2028 braucht die Rechnung an Firmen dann das Format der E-Rechnung. Mit dem E-Rechnungs-Check lesen Sie ab, welcher Stichtag dann für Sie gilt. Bereiten Sie den Shop vor, solange Sie noch unter der Grenze sind.
Wo Selbermachen aufhört – und was wir übernehmen
Allein schaffen Sie: Postfach festlegen, Betrachter einrichten, Rechnungen mit Hinweis auf § 19 UStG schreiben, mit dem E-Rechnungs-Check den Stichtag ablesen.
Zu viel wird es, wenn der Shop Firmenkunden erkennen und aus der Bestellung eine gültige XRechnung oder ein ZUGFeRD-Dokument erzeugen soll, Pflichtangaben korrekt aus den Bestelldaten gefüllt und jede Datei validiert werden müssen. Dann richten wir die Technik zum Festpreis ein und prüfen die erzeugten Dateien: E-Rechnung für WooCommerce. Ob und ab wann Sie steuerlich ausstellen müssen, beantworten wir nicht, das klärt Ihre Steuerberatung.
Belege
Belege: 19 Stellen mit Wortlaut (abgerufen am 16.10.2026, BMF-Schreiben am 17.10.2026), dazu 16 weitere Zeilen, abgerufen am 25.10.2026
Jede Rechtsaussage dieses Beitrags stützt sich auf diese Stellen. Wortlaut jeweils unverändert.
| Aussage | Wortlaut | Quelle |
|---|---|---|
| Kleinunternehmer dürfen eine sonstige Rechnung nutzen | „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ | § 34a UStDV |
| Pflichtangaben und Hinweis auf § 19 | „das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes)“ | § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV |
| Grenzen der Kleinunternehmerregelung | „wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ | § 19 Absatz 1 UStG |
| Übergang bis Ende 2026 | „bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden“ | § 27 Absatz 38 Nr. 1 UStG |
| Übergang bis Ende 2027 bei bis zu 800.000 Euro | „bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat“ | § 27 Absatz 38 Nr. 2 UStG |
| Kleinunternehmer: ausgenommen beim Ausstellen, nicht beim Empfangen | „Kleinunternehmer sind zwar von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen (siehe Frage 4), müssen aber dennoch in der Lage sein, E ‑ Rechnungen zu empfangen.“ | BMF-FAQ, Frage 12, Stand März 2026 |
| E-Mail-Postfach genügt | „Allerdings muss ein Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Dazu reicht bereits ein E‑Mail‑Postfach aus.“ | BMF-FAQ, Frage 8 |
| Wechsel zur Regelbesteuerung | „Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, ist er unter den übrigen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt auch zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.“ | BMF-FAQ, Frage 4 |
| Kleinunternehmer sind Unternehmer | „Darunter fallen z. B. auch Freiberufler oder Personen, die selbst ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, wie etwa Vermieter von Wohnungen, Kleinunternehmer oder Ärzte.“ | BMF-FAQ, Frage 3 |
| Privatkunden nicht betroffen | „Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.“ | BMF-FAQ, Einleitung |
| XRechnung braucht einen Betrachter, ELSTER-Viewer | „Im Gegensatz zu E-Rechnungen im Format ZUGFeRD beinhalten XRechnungen keine zusätzliche Rechnungsdarstellung in Form einer PDF-Datei. Unternehmen benötigen insofern eine zusätzliche Software zur Visualisierung der XML-Datei (sogenannte Viewer).“ und „Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist unter www.e-rechnung.elster.de erreichbar.“ | BMF-FAQ, Frage 12a |
| Aufbewahrung acht Jahre, strukturierter Teil unversehrt | „Umsatzsteuerlich gilt nach § 14b Absatz 1 UStG, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Bei einer E‑Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.“ | BMF-FAQ, Frage 13 |
| Sonstige Rechnung, Zustimmung des Empfängers | „Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht.“ | § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5 UStG |
| PDF ist keine E-Rechnung mehr | „Beispielsweise ein einfaches PDF‑Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.“ | BMF-FAQ, Frage 2 |
| Pflicht bei Leistungen an Unternehmer | „für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland […] ansässig sind“ | § 14 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 UStG |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro darf immer sonstige Rechnung sein | „Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:“ und „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ | § 33 UStDV |
| Leistungen von Kleinunternehmern: sonstige Rechnung möglich | „Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV)“ und „In diesen Fällen kann auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.“ | BMF-FAQ, Frage 4 |
| Kleinunternehmer: Papier oder anderes Format, immer | „Rechnungen von Kleinunternehmern können immer entweder als Rechnung in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden“ | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Abschn. 14.7a Abs. 3, S. 23, abgerufen am 17.10.2026 |
| Behörden: E-Rechnungsverordnung zusätzlich, Schwelle 1.000 Euro | „Es besteht kein Rangverhältnis zwischen dem UStG und der ERechV. Beide Vorschriften sind nebeneinander für ihren jeweiligen Geltungsbereich zu beachten.“ und „(UStG: über 250 Euro, ERechV: ab 1.000 Euro)“ | BMF-FAQ, Frage 4a |
| Kleinunternehmer als Empfänger | „Sie gelten auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist, der Kleinunternehmer […] ist.“ | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17, S. 2 |
| Zustellung ohne Zustimmung, Format und Weg | „bedarf nicht der Zustimmung des Leistungsempfängers“ und „ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären“ | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Abschn. 14.1 Abs. 4 Satz 4 und 7, S. 9 |
| Kein eigenes Postfach, kein Anrecht auf PDF | „kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich“, „kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung“ | ebd., Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 und 4, S. 9 |
| Freiwillige E-Rechnung | „ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich“, an Endverbraucher „nur bei Zustimmung des Rechnungsempfängers“ | ebd., Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 4 und 5, S. 10 |
| Papier immer, Zustimmung formlos | „ist die Verwendung einer sonstigen Rechnung in Papierform immer zulässig“, „kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen“, „(z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)“ | ebd., Abschn. 14.1 Abs. 7, S. 10 |
| Formatfehler | „Auch eine Datei, die auf Grund von Formatfehlern […] nicht erfüllt, stellt […] eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.“ | ebd., Abschn. 14.1 Abs. 2, S. 8 |
| Keine fortlaufende Nummer | „Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 34a UStDV müssen keine fortlaufende Nummer enthalten.“ | ebd., Abschn. 14.5 Abs. 14, S. 20 |
| Aufbewahrung im Empfangsformat, andere Pflichten | „Die Aufbewahrung einer Rechnung muss grundsätzlich im empfangenen Format erfolgen.“ und „bleiben für andere als umsatzsteuerliche Zwecke unberührt“ | ebd., Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 (S. 26) und Abs. 6 Satz 3 (S. 27) |
| Hinweis umgangssprachlich, Kleinbetragsrechnung | „in umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. ‚steuerfreier Kleinunternehmer‘)“ und „muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgenommen werden“ | BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Abschn. 14.7a Abs. 1 und 2, S. 5 f. |
| Steuerausweis | „oder in der Rechnung eines Kleinunternehmers (auch nach § 34a UStDV) ein Steuerausweis erfolgt“ und „schuldet er auch den Mehrbetrag“ | BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Abschn. 14c.1 Abs. 2, S. 6; § 14c Abs. 1 UStG |
| Grenzen und Beispiel | Vorjahr über 25.000 €: „auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei“, „Bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.“, „unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung“ | BMF-Schreiben vom 18.03.2025, Abschn. 19.1 Abs. 2, S. 11 f. |
| Verzicht, vereinnahmte Entgelte | „Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.“ und „Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe“ | § 19 Abs. 2 und 3 UStG |
| § 34a nur für steuerfreie Umsätze, § 33 bleibt | „Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind“ und „Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt.“ | § 34a UStDV |
| Fristbeginn | „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist“ | § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG |
| Barkauf, XML führend, Postfach-Ablage | „Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen.“ (Frage 10), „sind nunmehr die Daten des strukturierten Teils maßgebend“ (Frage 12a), „regelmäßig kein Verstoß gegen § 14b Absatz 1 UStG“ (Frage 13) | BMF-FAQ, Stand März 2026 |
| ELSTER-Viewer | „Dies ist ein unverbindlicher Service der Steuerverwaltung.“ und „Es wird die aktuell gültige XRechnung Version 3.0.1 verwendet.“ | elster.de/eportal/e-rechnung |
Häufige Fragen
Was brauche ich konkret, um E-Rechnungen zu empfangen?
Rechtlich genügt ein E-Mail-Postfach (BMF-FAQ, Frage 8 und 12). Lesbar wird eine reine XRechnung erst mit einem Betrachter, die FAQ nennt dafür den E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung im ELSTER-Portal und kostenlose Angebote (Frage 12a). Ein ZUGFeRD-Dokument enthält dagegen zusätzlich eine PDF-Darstellung.
Muss ich den Kunden fragen, bevor ich ein PDF als Rechnung schicke?
Eine sonstige Rechnung, etwa ein einfaches PDF, bedarf in einem elektronischen Format der Zustimmung des Empfängers (§ 14 Absatz 1 Satz 5 UStG, Wortlaut in den Belegen). Fragen Sie im Zweifel kurz nach. Ob Ihre Rechnung an sich als sonstige Rechnung genügt, beantwortet die erste Antwort oben und die Produktseite zur E-Rechnung.
Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?
Mindestens Namen und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID oder Kleinunternehmer-ID, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 34a Satz 1 UStDV).
Was passiert, wenn ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreite?
Dann sind Sie nicht mehr von § 19 Absatz 1 UStG erfasst. Die BMF-FAQ (Frage 4) sagt dazu: Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, ist er unter den übrigen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt auch zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet. Welche Übergangsfrist für Sie gilt, hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab (§ 27 Absatz 38 UStG).
Wie lange muss ich eingegangene E-Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre (§ 14b Absatz 1 UStG). Bei einer E-Rechnung ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt (BMF-FAQ, Frage 13). Ein bloßer Ausdruck genügt dafür nicht.
Gilt die Ausnahme auch für Rechnungen an Behörden?
Nicht automatisch. Rechnungen an die öffentliche Verwaltung fallen zusätzlich unter die E-Rechnungsverordnung des Bundes, die neben dem Umsatzsteuergesetz gilt und eine eigene Schwelle von 1.000 Euro nennt (BMF-FAQ, Frage 4a). Wer an Behörden liefert, sollte das vorab mit dem Auftraggeber klären.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine fortlaufende Rechnungsnummer?
Umsatzsteuerlich nicht. Das Bundesfinanzministerium schreibt: „Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 34a UStDV müssen keine fortlaufende Nummer enthalten“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Abschnitt 14.5 Absatz 14, abgerufen am 25.10.2026). Ob eine Nummer für Ihre Buchhaltung trotzdem sinnvoll ist, klärt Ihre Steuerberatung.
Darf ich als Kleinunternehmer freiwillig E-Rechnungen verschicken?
Ja. An andere inländische Unternehmer geht das laut BMF „ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers“, an Privatkunden nur mit deren Zustimmung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Abschnitt 14.1 Absatz 6, abgerufen am 25.10.2026). Auch die E-Rechnung braucht den Hinweis auf § 19 UStG und darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Hat die Datei Formatfehler, gilt sie als sonstige Rechnung.
Kann ich vom Lieferanten statt der E-Rechnung ein PDF verlangen?
Steuerlich nicht. Wer eine E-Rechnung nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat „kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Abschnitt 14.1 Absatz 5, abgerufen am 25.10.2026). Während der Übergangsfristen darf der Lieferant freiwillig Papier oder PDF wählen. Ein Betrachter ist deshalb die sicherere Lösung.
Zum Weiterlesen
Ihren E-Rechnungs-Stichtag jetzt ermitteln →kostenlos, ohne Anmeldung