Blog · 21. August 2026

BFSG: Gilt die Pflicht für Ihre Website?

BFSG-Selbsttest in drei Fragen, sechs Prüfschritte und die Pflichtangaben der Barrierefreiheits-Erklärung.

Ja, wenn Verbraucher bei Ihnen online bestellen oder buchen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025; ausgenommen sind Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

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Selbsttest: Haken setzen, was zutrifft

Drei Haken: Das BFSG gilt für Sie voraussichtlich, gehen Sie die sechs Prüfschritte weiter unten durch. Fehlt der dritte Haken, greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Fehlt einer der ersten beiden, ist Ihr Angebot vermutlich kein Fall des § 1 Abs. 3 BFSG. Bei Grenzfällen (Konzern, Marktplatz, gemischte Kundschaft) klärt Ihre Kanzlei die Einordnung.

Die sechs Prüfschritte für Ihre Website

Sie brauchen dafür einen Browser und etwa eine Stunde. Prüfen Sie nacheinander:

  1. Automatischen Schnelltest laufen lassen. Der kostenlose Barrierefreiheits-Schnelltest prüft Alternativtexte, Sprachangabe, Überschriften und Formular-Beschriftungen am Quelltext, Google Lighthouse rendert die Seite für die Kontraste. Er liefert die Mängelliste, mit der Sie weiterarbeiten.
  2. Mit der Tastatur durch die Seite. Drücken Sie Tab, bis Sie einmal durch Menü, Suche und Warenkorb sind. Sie sehen immer, wo der Fokus steht? Sie erreichen jeden Knopf und kommen aus jedem Dialog wieder heraus?
  3. Kontraste prüfen. Normaler Text braucht nach den WCAG ein Verhältnis von mindestens 4,5 zu 1 (Erfolgskriterium 1.4.3). Typische Fehler: graue Schrift auf Weiß, weiße Schrift auf Hellgrün, Platzhaltertext in Formularen.
  4. Bilder und Grafiken. Jedes Bild, das etwas mitteilt, braucht einen Alternativtext. Reine Dekoration bekommt einen leeren.
  5. Formulare und Bestellstrecke. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was zu korrigieren ist. Besonders wichtig sind Anmeldung, Sicherheitsabfragen und Bezahlung: Sie müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 19 Nr. 2 BFSGV).
  6. Überschriften und Sprache. Eine Hauptüberschrift je Seite, keine übersprungenen Ebenen, die Seitensprache ist gesetzt.

Das Video oben zeigt die Schritte 2 bis 5 live an einer Beispielseite. Wie die Befunde in WordPress behoben werden, steht im Barrierefreiheits-Umbau.

Wo Selbermachen aufhört

Alles bis Schritt 6 schaffen Sie ohne Vorwissen. Grenzen gibt es trotzdem:

  • Ein automatischer Test findet nur, was sich maschinell prüfen lässt. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder eine Reihenfolge logisch, sieht er nicht.
  • Kontrastfehler stecken oft im Theme oder in Page-Buildern. Sie zu beheben heißt Code ändern.
  • Ob Ihr Angebot unters Gesetz fällt, ist eine Rechtsfrage.

Pflichtangaben: Was die Barrierefreiheits-Information enthalten muss

Das Gesetz spricht von „Informationen“, die Anbieter von Dienstleistungen bereithalten müssen. Üblich ist eine eigene Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG (abgerufen am 01.10.2026) gehören mindestens hinein, soweit anwendbar:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Dazu gelten nach § 14 BFSG (abgerufen am 01.10.2026):

  • Die Informationen stehen in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (Anlage 3 Nr. 1) und sind selbst barrierefrei zugänglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2).
  • Sie werden aufbewahrt, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2).
  • Bei Nichtkonformität sind die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren (§ 14 Abs. 4).

Einen Mustertext geben wir bewusst nicht vor: Er muss beschreiben, was auf Ihrer Website tatsächlich gilt.

Warum das Risiko real ist

Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, die auf begründetes Verlangen Auskünfte und Nachweise verlangen kann (§ 14 Abs. 5 BFSG). Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße beträgt bis zu hunderttausend Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG, abgerufen am 01.10.2026).

Und danach: Prüfung mit Festpreis

Wenn die Mängelliste länger ist als Ihre Zeit: Unser Barrierefreiheits-Umbau (BFSG) prüft Ihre Seite, behebt die technischen Basics und dokumentiert das Ergebnis — 449 € Festpreis.

Wir liefern Technik und Dokumentation — ob Ihr Geschäftsmodell unters BFSG fällt, klärt im Zweifel Ihre Kanzlei. Auch hier gilt: keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Gilt das BFSG auch für kleine Onlineshops?

Ja, wenn der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17 BFSG). Stand der Gesetzestexte: abgerufen am 01.10.2026 auf gesetze-im-internet.de.

Welche WCAG-Stufe verlangt das BFSG?

Das Gesetz nennt keine WCAG-Stufe. § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind, und § 3 BFSGV verlangt, den Stand der Technik zu beachten. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht die dazu maßgeblichen Standards. In der Praxis prüfen wir deshalb nach den WCAG, den Web Content Accessibility Guidelines, als gängigem Maßstab (Abruf der Verordnung: 01.10.2026).

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Verstoß?

Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG anbietet, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu hunderttausend Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG, abgerufen am 01.10.2026). Für fehlende oder falsche Auskünfte gegenüber der Behörde sind es bis zu zehntausend Euro. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Das Gesetz verlangt Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit Anlage 3 Nr. 1). Eine Seite mit dem Namen „Erklärung zur Barrierefreiheit“ schreibt das Gesetz nicht vor, sie ist aber der übliche Ort dafür. Die Pflichtbestandteile stehen im Abschnitt „Pflichtangaben“ oben.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

Ein Plugin kann einzelne Schwächen ausgleichen, ersetzt aber keine saubere Umsetzung im Theme und in den Inhalten. Das Gesetz fragt, ob die Website tatsächlich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist (§ 12 Nr. 3 BFSGV). Ob ein Zusatz das leistet, zeigen die sechs Prüfschritte am Ergebnis, nicht das Versprechen des Anbieters.

Was ist mit Videos, Karten und Inhalten von Dritten?

Das Gesetz nimmt Inhalte von Dritten aus, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, sowie bestimmte ältere Medien und Online-Karten für Navigationszwecke unter Bedingungen (§ 1 Abs. 4 BFSG, abgerufen am 01.10.2026). Was Sie selbst einbetten und steuern, bleibt Ihre Verantwortung.

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