Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026
UWG-Abmahnung vom Konkurrenten: Wer abmahnen darf, was drinstehen muss und was Sie tun
Das Wettbewerbsrecht im Wortlaut: wer abmahnen darf, was eine Abmahnung enthalten muss, wann Mitbewerber keine Kosten verlangen können und was nach dem Eingang zu tun ist.
Kurz gesagt: Eine UWG-Abmahnung verlangt, einen Wettbewerbsverstoß zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben (§ 13 Abs. 1 UWG). Abmahnen dürfen Mitbewerber, eingetragene Verbände und Kammern. Für Verstöße gegen Informationspflichten im Netz können Mitbewerber keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG). Frist notieren, nicht ungeprüft unterschreiben, anwaltlichen Rat holen. Keine Rechtsberatung.
Selbsttest: Haken setzen, was zutrifft
Jedes „Nein“ ist eine Stelle, die Sie prüfen sollten. Ob daraus ein Wettbewerbsverstoß folgt, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt; die technische Seite können Sie selbst oder wir übernehmen.
Was gilt: das UWG im Wortlaut
Abmahnungen unter Wettbewerbern regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Jede Aussage folgt dem Muster Wortlaut, Einschränkung, So prüfen Sie es. Ob eine Abmahnung gegen Sie berechtigt ist, kann diese Seite nicht beurteilen.
1. Was ein Wettbewerbsverstoß ist
Wortlaut: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ (§ 3 Abs. 1 UWG). Für Websites ist meist § 3a entscheidend: „Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Einschränkung: Nicht jeder Gesetzesverstoß ist damit ein Wettbewerbsverstoß. Es braucht eine Vorschrift, die das Marktverhalten regelt, und eine spürbare Beeinträchtigung. Welche Vorschriften dazugehören, steht nicht im UWG; das entscheiden Gerichte.
2. Was das für eine Website heißt
Wortlaut: Das UWG nennt zwei Gruppen ausdrücklich, und zwar in der Kostenregel (§ 13 Abs. 4): „im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten … begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ (Nr. 1) und „sonstigen Verstößen gegen die … Datenschutz-Grundverordnung“ (Nr. 2). Zur ersten Gruppe gehört das Impressum: Der BGH rechnete die damalige Anbieterkennzeichnung zu den Marktverhaltensregeln (I ZR 228/03, Rn. 18, sinngemäß).
Einschränkung: Welche einzelne Datenschutzvorschrift eine Marktverhaltensregel ist, haben wir an keinem Urteil im Volltext geprüft und behaupten es deshalb nicht. Wir zeigen, was Ihre Seite von fremden Servern lädt; rechtlich bewerten wir es nicht.
So prüfen Sie es: Der kostenlose Website-Check zeigt in einem Durchlauf, was Ihre Seite lädt und ob Impressum und Datenschutzerklärung erreichbar sind. Die Einzelthemen stehen auf den Infoseiten Abmahnung wegen Impressum und Cookie-Banner und Abmahnung.
Wer darf abmahnen und was muss drinstehen?
3. Mitbewerber, Verbände, Kammern
Wortlaut: Die Ansprüche stehen nach § 8 Abs. 3 UWG „jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“ zu (Nr. 1), dazu Wirtschaftsverbänden, „die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind“ (Nr. 2), qualifizierten Verbraucherverbänden (Nr. 3) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerksorganisationen (Nr. 4).
Einschränkung: Wer im Einzelfall „Mitbewerber“ ist, folgt aus dem Satz allein nicht. Privatpersonen nennt die Liste nicht.
So prüfen Sie es: Die Abmahnung muss selbst angeben, worauf der Absender seine Berechtigung stützt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).
4. Was in der Abmahnung stehen muss
Wortlaut: „In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden“ (§ 13 Abs. 2 UWG):
- „Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters“
- „die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3“
- „ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet“
- „die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände“
- „in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist“
Einschränkung: Fehlt eine Angabe, ist der Verstoß auf Ihrer Seite damit nicht erledigt. Die Lücke wirkt auf die Kosten (Punkt 5).
So prüfen Sie es: Haken Sie die fünf Punkte am Schreiben ab und notieren Sie, was fehlt.
5. Kosten: wann Mitbewerber keinen Ersatz verlangen können
Wortlaut: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.“ (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist das nach Abs. 4 ausgeschlossen: bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Netz (Nr. 1) und bei Datenschutzverstößen „durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen“ (Nr. 2). Ist die Abmahnung unberechtigt, lückenhaft oder fordert sie trotz Abs. 4 Kosten, hat der Abgemahnte „einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen“ (§ 13 Abs. 5 Satz 1).
Einschränkung: Der Ausschluss gilt nur für Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1), nicht für Verbände und Kammern. Unterlassung und Vertragsstrafe regelt er nicht. Euro-Beträge für Abmahnkosten oder Streitwerte nennen wir nicht: Wir haben dafür keine Primärquelle gefunden.
6. Rechtsmissbrauch
Wortlaut: Die Geltendmachung ist „unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist“ (§ 8c Abs. 1 UWG). Das ist nach Abs. 2 „im Zweifel anzunehmen“, etwa wenn sie „vorwiegend dazu dient“, Kosten oder eine Vertragsstrafe entstehen zu lassen (Nr. 1), wenn „ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt“ (Nr. 3) oder wenn „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden“ (Nr. 4). Dann kann der Abgemahnte „Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern“ (Abs. 3).
Einschränkung: „Im Zweifel“ ist eine gesetzliche Vermutung, kein Urteil über Ihr Schreiben. Wie oft Abmahnungen missbräuchlich sind, haben wir nicht gefunden.
Wenn eine Abmahnung kommt
Keine Rechtsberatung, nur eine Ordnung der ersten Schritte:
- Frist notieren. Sie steht im Schreiben und beträgt laut IHK Karlsruhe „in der Regel fünf bis vierzehn Tage“ (Stand September 2015). Danach kann ein Gericht entscheiden: Einstweilige Verfügungen können „auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden“ (§ 12 Abs. 1 UWG).
- Weder ignorieren noch blind unterschreiben. § 13 Abs. 1 UWG spricht von einer „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung“; wie sie zu fassen ist, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
- Pflichtangaben abgleichen. Die fünf Punkte aus Abschnitt 4.
- Beweise sichern. Screenshots der beanstandeten Seite mit Datum, bevor Sie etwas ändern.
- Rat holen. Verbindlich prüft das eine Anwältin oder ein Anwalt für Wettbewerbsrecht. Die IHK Karlsruhe rät, „bei der IHK, einem Berufsverband oder einem Fachanwalt Rat zum weiteren Vorgehen“ einzuholen. Bei Industrie- und Handelskammern gibt es außerdem „Einigungsstellen“ für Wettbewerbsstreit (§ 15 Abs. 1 UWG).
Was Sie selbst schaffen und wo es aufhört
Selbst erledigen können Sie die Technik: Impressum ergänzen, Schriften lokal einbinden, Karten und Videos erst nach Klick laden, das Cookie-Banner einstellen. Nicht selbst entscheiden sollten Sie, ob eine Abmahnung berechtigt ist und ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Das beantwortet eine Anwältin oder ein Anwalt; wir sind Techniker, keine Rechtsanwälte.
Wenn Sie die Technik nicht selbst machen wollen: Das Abmahnsicher-Komplettpaket kostet 349 € Festpreis: technische Durchsicht aller Seitentypen, Behebung der technischen Funde und ein Bericht zu jedem geprüften Punkt. Eine rechtliche Bewertung oder ein Schutz vor Abmahnungen ist das nicht. Für eine erste Einschätzung gibt es den Beratungs-Call für 29 €, 20 Minuten am Telefon oder per Video-Call, bei Auftrag binnen 90 Tagen angerechnet.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Alle Quellen abgerufen am 09.10.2026.
Häufige Fragen
Darf mich ein Konkurrent wegen eines Datenschutzverstoßes abmahnen?
Das UWG geht selbst davon aus: § 13 Abs. 4 Nr. 2 schließt für Mitbewerber den Kostenersatz bei „sonstigen Verstößen gegen die … Datenschutz-Grundverordnung“ aus, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt (gesetze-im-internet.de, abgerufen 09.10.2026). Ob eine bestimmte Datenschutzvorschrift im Einzelfall über § 3a UWG abmahnbar ist, entscheiden Gerichte; das beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Muss ich die Kosten einer UWG-Abmahnung zahlen?
Nur „soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht“ (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist der Ersatz nach § 13 Abs. 4 bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Netz und bei bestimmten Datenschutzverstößen ausgeschlossen. Verbände und Kammern nennt dieser Ausschluss nicht (gesetze-im-internet.de, abgerufen 09.10.2026). Den Einzelfall beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
Wie viel Zeit habe ich nach einer Abmahnung?
So viel, wie im Schreiben steht; § 13 UWG nennt keine Frist. Die IHK Karlsruhe schreibt: „Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist, beträgt häufig nur wenige Tage – in der Regel fünf bis vierzehn Tage.“ (ihk.de/karlsruhe, Stand September 2015, abgerufen 09.10.2026). Notieren Sie die Frist am Tag des Eingangs.
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