Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026

BFSG-Abmahnung und Bußgeld: Wer kontrolliert, was droht, welche Norm gilt

BFSG-Abmahnung und Bußgeld: Wortlaut der Pflichten, Bußgelder bis 100.000 €, Marktüberwachung (MLBF), dokumentierte Abmahnungen, Stand der Norm EN 301 549. Keine Rechtsberatung.

Seit 28. Juni 2025 müssen Online-Angebote für Verbraucher barrierefrei sein, Kleinstunternehmen ausgenommen. Bußgeld bis 100.000 € (§ 37 BFSG), Kontrolle durch die MLBF in Magdeburg, erste Abmahnungen seit August 2025. Prüfung und Nachrüstung 449 € Festpreis.

▶ VideoBarrierefreiheit ist jetzt Pflicht: Fällt deine Website durch? (BFSG) Auf YouTube ansehen ↗

Das Video liegt auf unserem eigenen Server — kein YouTube-Skript, kein Cookie, nichts wird vor dem Abspielen geladen.

Selbsttest: Haken setzen, was zutrifft

Ja bei Frage 1 und 2: Das BFSG gilt für Ihr Angebot voraussichtlich. Dann ist jedes Nein bei Frage 3 bis 5 eine Stelle, die eine Behörde oder ein Abmahner finden kann. Nein bei Frage 1 oder 2: Ihr Angebot ist vermutlich kein Fall des BFSG. Grenzfälle klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Selber machen oder abgeben?

Selbst: mit dem Selbsttest unten klären, ob das BFSG Sie betrifft, und mit dem kostenlosen Barrierefreiheits-Check die häufigsten technischen Fehler finden. Die sechs Prüfschritte stehen im Blog BFSG: Gilt die Pflicht für Ihre Website?.

Nicht selbst entscheiden: ob Ihr Angebot im Grenzfall unter das Gesetz fällt, ob Sie nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgeben und wie Sie der Behörde antworten. Das klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Abgeben: Der Barrierefreiheits-Umbau (BFSG) kostet 449 € Festpreis: Prüfung der wichtigsten Seitentypen, Behebung der technischen Basics, vorbereitete Erklärung zur Barrierefreiheit und ein Bericht als Dokumentation. Eine rechtliche Bewertung ist das nicht.

Was das BFSG von einer Website verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Für Websites zählen vor allem zwei Pflichten aus § 14 Abs. 1 BFSG (Wortlaut im Beleg am Ende):

  • Die Dienstleistung selbst muss barrierefrei sein. § 3 Abs. 1 BFSG beschreibt das so: „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“.
  • Sie müssen darüber informieren. Anlage 3 verlangt eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Darstellung, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Das gehört in die AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ auf die Website, und zwar selbst in barrierefreier Form.

Die Informationen müssen Sie aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten (§ 14 Abs. 2). Erfüllt die Website die Anforderungen nicht mehr, müssen Sie das „unverzüglich“ der Marktüberwachungsbehörde melden (§ 14 Abs. 4).

Für wen das gilt

Erfasst sind unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Angebote über Websites und Apps, die „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26). Praktisch heißt das: Onlineshops, Buchungs- und Bestellstrecken, Abschlüsse von Abos oder Kursen mit Privatkunden.

Nicht erfasst sind nach diesem Wortlaut reine Vorstellungsseiten ohne Vertragsschluss und Angebote nur für Geschäftskunden. Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3): weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17).

Auch einige Inhalte nimmt das Gesetz aus, etwa Inhalte von Dritten, die Sie „weder finanziert noch entwickelt“ haben und nicht kontrollieren, Online-Karten für die Navigation und Archive, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert werden (§ 1 Abs. 4).

Wer kontrolliert: die Marktüberwachung (MLBF)

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung aller Bundesländer. Sie „überwacht bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit“ und nennt den Online-Shop ausdrücklich als Beispiel (Website der MLBF, abgerufen am 23.10.2026).

Verbraucher können der MLBF Barrieren melden. Außerdem gibt es einen förmlichen Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG, mit dem jemand die Behörde zum Einschreiten auffordert. Eine Prüfung kann also auch durch die Beschwerde eines einzelnen Kunden beginnen. Die Behörde in Ihrer Information nach Anlage 3 ist die MLBF.

Was droht: Bußgeld und Abmahnung

Bußgeld. § 37 Abs. 2 BFSG sieht bis zu 100.000 € vor, wenn eine Dienstleistung angeboten oder erbracht wird, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen, etwa bei fehlenden Informationen. Das sind Obergrenzen. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde.

Abmahnung. Die ersten BFSG-Abmahnungen kamen knapp sechs Wochen nach dem Start, im August 2025. Die Kanzlei Heuking beschreibt am 19.08.2025 Schreiben der CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Namen eines Website-Anbieters. Sie rügten pauschal § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 BFSG, ohne konkrete Mängel zu nennen, bei einem Gegenstandswert von 10.000 €. WBS.LEGAL nennt am 19.09.2025 Forderungen über 1.000 € und einen angebotenen Vergleich über knapp 600 €.

Beide Kanzleien halten die Abmahnfähigkeit für offen. Ob ein Mitbewerber abmahnen darf, hängt unter anderem davon ab, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Gerichtsurteil, das die Frage klärt, haben wir nicht gefunden. Wie Abmahnungen unter Mitbewerbern allgemein ablaufen, zeigt unsere Info Abmahnung durch Konkurrenten.

Welche Norm gilt: WCAG 2.1 oder 2.2?

Das Gesetz selbst nennt keine WCAG-Version. Es arbeitet mit einer Vermutung: Wer eine harmonisierte Norm erfüllt, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, erfüllt die Anforderungen, soweit die Norm sie abdeckt (§ 4 BFSG).

Für Websites ist das die EN 301 549. Ihre neue Fassung V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht und richtet sich nach WCAG 2.2, Stufe A und AA. Die ältere Fassung stützte sich auf WCAG 2.1. Im Amtsblatt der EU stand die neue Fassung bei unserem Abruf noch nicht (Davis Wright Tremaine, 18.09.2026). Die Vermutung nach § 4 greift also erst mit dieser Veröffentlichung.

Unsere Einschätzung: Wer jetzt prüft oder nachrüstet, nimmt WCAG 2.2 AA als Messlatte. Was WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt den größten Teil davon bereits. WCAG 2.2 bringt einige zusätzliche Kriterien, etwa zur Größe von Klickflächen und zum sichtbaren Fokus.

Schritt für Schritt: Ihre Website in Ordnung bringen

  1. Betroffenheit klären mit dem Selbsttest oben. Bei Grenzfällen eine Anwältin oder einen Anwalt fragen.
  2. Bestellweg zuerst. Warenkorb, Kasse, Formulare und Bestätigung sind die Stellen, an denen ein Vertrag zustande kommt. Dort zählt Barrierefreiheit am meisten.
  3. Technische Basics beheben: Kontraste, Fokus, Beschriftungen, Alt-Texte, Überschriften. Den schnellen Überblick gibt der kostenlose Barrierefreiheits-Check, die sechs Prüfschritte stehen im BFSG-Blogbeitrag. Vieles steckt im Theme und lässt sich einmal zentral lösen.
  4. Information nach Anlage 3 veröffentlichen, mit der MLBF als zuständiger Behörde, selbst barrierefrei und gut auffindbar, etwa im Fußbereich.
  5. Dokumentieren und dranbleiben. Unterlagen aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten. Neue Inhalte und Updates können neue Barrieren bringen, § 14 Abs. 3 verlangt, dass die Anforderungen „stets erfüllt werden“.

Wenn schon eine Abmahnung oder ein Schreiben der Behörde vorliegt

  • Fristen notieren und nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben.
  • Eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten, vor allem bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Daran hängt bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe.
  • Die Website trotzdem verbessern. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Abmahnung berechtigt ist. Fragt die Behörde nach, müssen Sie ihr ohnehin Auskunft geben.
Belege und Quellen

§ 1 BFSG, Anwendungsbereich. gesetze-im-internet.de/bfsg/__1.html, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat (Abs. 3 Nr. 5): „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“
  • Zitat (Abs. 4): ausgenommen sind unter anderem „Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen“.
  • Unsere Ergänzung: Die übrigen Ausnahmen aus Abs. 4 (ältere Medien, Office-Formate, Online-Karten, Archive) fassen wir nur sinngemäß zusammen.

§ 2 BFSG, Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de/bfsg/__2.html, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat (Nr. 17): Kleinstunternehmen ist „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.
  • Zitat (Nr. 26): „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

§ 3 BFSG, Barrierefreiheit. gesetze-im-internet.de/bfsg/__3.html, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat (Abs. 1): barrierefrei heißt „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“.
  • Zitat (Abs. 3): „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“

§ 4 BFSG, Konformitätsvermutung. gesetze-im-internet.de/bfsg/__4.html, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat: „Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.“

§ 14 BFSG mit Anlage 3, Pflichten der Dienstleistungserbringer. gesetze-im-internet.de/bfsg/__14.html und Anlage 3, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat (Abs. 1 Nr. 1): „die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt“
  • Zitat (Abs. 1 Nr. 2): „er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat“
  • Zitat (Abs. 3): Die Anforderungen müssen „stets erfüllt werden“.
  • Zitat (Anlage 3): Die Informationen stehen in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“.
  • Unsere Ergänzung: Die vier Inhalte der Anlage 3 (Beschreibung, Erläuterungen, Erfüllung der Anforderungen, zuständige Behörde) fassen wir sinngemäß zusammen.

§ 37 BFSG, Bußgeldvorschriften. gesetze-im-internet.de/bfsg/__37.html, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat (Abs. 2): „mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro“.
  • Unsere Ergänzung: Welche Nummern des Abs. 1 unter die höhere Grenze fallen, fassen wir sinngemäß zusammen.

MLBF. mlbf-barrierefrei.de, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat: Die MLBF „überwacht bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.
  • Unsere Ergänzung: Die Website nennt die Meldung von Barrieren und den Antrag nach § 32 Abs. 1 BFSG als Wege für Verbraucher.

Heuking, 19.08.2025. „Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Teil 2: Die ersten BFSG-Abmahnungen im E-Commerce“, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat: Rechtsgrundlage in den Schreiben „§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 BFSG“, „Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR“.
  • Unsere Ergänzung: Die Kanzlei hält Aktivlegitimation und konkretes Wettbewerbsverhältnis für entscheidend. Wir bewerten das nicht.

WBS.LEGAL, 19.09.2025. „Erste BFSG-Abmahnungen: CLAIM Rechtsanwälte mahnt für Christopher Liermann ab“, abgerufen am 23.10.2026.

  • Zitat: „Teilweise werden über 1.000 Euro verlangt, daneben wird ein Vergleich über knapp 600 Euro angeboten.“
  • Unsere Ergänzung: Einzelfälle der Quelle, keine Aussage über Häufigkeit oder übliche Höhe.

Davis Wright Tremaine, 18.09.2026. „New Technical Standard for European Accessibility Act Compliance Released“, abgerufen am 23.10.2026.

  • Inhalt: EN 301 549 V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht, richtet sich nach WCAG 2.2 Stufe A und AA und war noch nicht im Amtsblatt der EU zitiert.
  • Unsere Ergänzung: Wann die Fundstelle im Amtsblatt erscheint, nennt die Quelle nicht. Vor einer Entscheidung, die davon abhängt, den aktuellen Stand prüfen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?

Bis zu 100.000 € für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung, die nicht barrierefrei ist, und bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen, etwa bei fehlenden Informationen (§ 37 Abs. 2 BFSG, abgerufen am 23.10.2026). Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, entscheidet die Behörde.

Was kostet eine BFSG-Abmahnung?

WBS.LEGAL berichtet am 19.09.2025 von Forderungen über 1.000 € und einem angebotenen Vergleich über knapp 600 €. Heuking nennt am 19.08.2025 einen angesetzten Gegenstandswert von 10.000 €. Es sind Einzelfälle, keine Aussage über übliche Beträge. Ob ein Mitbewerber überhaupt abmahnen darf, ist nach beiden Kanzleien nicht geklärt.

Welche WCAG-Version muss meine Website erfüllen?

Das Gesetz nennt keine WCAG-Version. Es vermutet die Konformität, wenn eine harmonisierte Norm erfüllt ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU steht (§ 4 BFSG). Die neue Norm EN 301 549 V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht und richtet sich nach WCAG 2.2 Stufe A und AA. Im Amtsblatt stand sie bei Redaktionsschluss noch nicht (Davis Wright Tremaine, 18.09.2026). Wer heute neu baut, orientiert sich deshalb sinnvollerweise an WCAG 2.2 AA.

Reicht eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Nein. § 14 Abs. 1 BFSG verlangt beides: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und die Informationen nach Anlage 3 müssen erstellt und barrierefrei zugänglich sein. Eine Erklärung ohne barrierefreie Website erfüllt nur den zweiten Teil.

Ist diese Infoseite Rechtsberatung?

Nein. Wir zeigen den Wortlaut des Gesetzes, dokumentierte Fälle mit Quelle und die technische Umsetzung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt und wie Sie auf eine Abmahnung oder ein Schreiben der Behörde antworten, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Barrierefreiheit jetzt checken →kostenlos, ohne Anmeldung