Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026
Google Maps und DSGVO: Was für Karte, Video und reCAPTCHA gilt und was Sie bei einer Abmahnung tun
Google Maps, YouTube und reCAPTCHA laden in der üblichen Einbindung von Google-Servern, sobald die Seite aufgeht. Was zu tun ist, wie Sie es prüfen und was Gesetz und Aufsichtsbehörden im Wortlaut dazu sagen.
Kurz gesagt: Ob Ihre Karte oder Ihr Video schon beim Seitenaufruf lädt, sehen Sie im Netzwerk-Reiter des Browsers oder mit dem Embed-Checker. Lädt etwas, bauen Sie die Einbettung so um, dass sie erst nach dem Klick des Besuchers startet. Liegt schon eine Abmahnung vor: Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben und Rat bei einer Anwältin, einem Anwalt oder der IHK holen. Keine Rechtsberatung.
Was jetzt zu tun ist
Wenn eine Abmahnung vorliegt
Keine Rechtsberatung, nur die Reihenfolge der ersten Schritte:
- Frist notieren. Sie steht im Schreiben.
- Weder liegen lassen noch ungeprüft unterschreiben. Das gilt auch für eine beigelegte Unterlassungserklärung.
- Stand sichern. Bildschirmfoto der beanstandeten Seite und des Netzwerk-Reiters, mit Datum, bevor Sie etwas ändern.
- Rat holen. Verbindlich prüft das eine Anwältin oder ein Anwalt. Betriebe können außerdem bei ihrer IHK oder ihrem Berufsverband nachfragen.
- Danach die Einbettung prüfen und umbauen (nächster Abschnitt). Ob der Umbau allein die Sache erledigt, ist eine Rechtsfrage.
Wortlaut IHK Karlsruhe zu den ersten Schritten
Das Schreiben nicht zu beachten, ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. […] Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben ist, beträgt häufig nur wenige Tage – in der Regel fünf bis vierzehn Tage. […] Im Zweifel sollte man sich daher schnellstmöglich bei der IHK, einem Berufsverband oder einem Fachanwalt Rat zum weiteren Vorgehen einholen.
— IHK Karlsruhe, Wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Abschnitt „Abmahnung – Was tun?“, Stand September 2015, abgerufen am 11.10.2026
Die IHK schreibt das für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, also solche von Mitbewerbern, Verbänden und Kammern. Ob Ihr Schreiben dazugehört, klärt die Beratung. Was eine solche Abmahnung enthalten muss, steht auf der Infoseite UWG-Abmahnung vom Konkurrenten.
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Seite betroffen ist
- Prüfen. Am schnellsten mit dem kostenlosen
Embed-Checker. Von Hand: Seite öffnen,
F12, Reiter Netzwerk, neu laden, im Cookie-Banner nichts anklicken und nacheinander nachmaps,youtube,recaptchaundgstaticfiltern. - Unterseiten mitprüfen. Kontaktseite (Karte, Formular), Beiträge (Videos), Fuß der Seite (Social-Media-Bausteine).
- Entbehrliches entfernen. Oft reicht statt der Live-Karte ein Link zu Google Maps mit Ihrer Adresse.
- Den Rest erst nach Klick laden. Die Seite zeigt ein Vorschaubild vom eigenen Server; erst der Klick holt Karte oder Video. Die Schritte stehen bei der Embed-Sanierung, für Videos im Blog YouTube DSGVO-konform einbinden.
- Neu prüfen. Nach dem Umbau darf vor dem Klick kein Treffer mehr stehen.
Ein Treffer heißt technisch: Der Browser holt etwas vom Anbieter, bevor der Besucher sich entschieden hat. In WordPress entsteht das leicht unbemerkt, weil der Editor aus einer eingefügten YouTube-Adresse selbst ein Video macht und Formular-Plugins, Page-Builder und Themes eigene Bausteine mitbringen. Was die Verbindung rechtlich bedeutet, steht unten im Wortlaut; bewerten können wir es nicht.
Was gilt: fünf Aussagen mit Beleg
Jede Aussage in ein bis zwei Sätzen, der Wortlaut mit Quelle zum Aufklappen. Alle Quellen haben wir am 11.10.2026 im Volltext gelesen.
1. Eingebundene Karten und Videos: Die Behörden verlangen eine Rechtsgrundlage
Nach Sicht der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden gehen beim Einbinden fremder Inhalte in der Regel Daten an den fremden Server, und dafür braucht es eine Rechtsgrundlage. Stadtpläne, Videos und Skripte nennen sie als Beispiele.
Wortlaut OH Digitale Dienste, Rn. 100 und 101
Zu beachten ist, dass mit der Einbindung von Drittinhalten auf Webseiten regelmäßig eine Offenlegung personenbezogener Daten an Betreiber:innen des jeweiligen Drittservers verbunden ist. Für diese Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO eine Rechtsgrundlage erforderlich. Typische Beispiele für solche Drittinhalte sind Werbeanzeigen, Schriftarten, Skripte, Stadtpläne, Videos, Fotos oder Inhalte von Social-Media-Diensten.
— Rn. 101
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Verantwortliche bei der Erbringung von digitalen Diensten kommt es grundsätzlich in Betracht, sich auf eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO, auf vertragliche Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO oder auf überwiegende berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zu berufen.
— Rn. 100. Beide aus: Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, Stand November 2024, datenschutzkonferenz-online.de (PDF), abgerufen am 11.10.2026
Einschränkung: Das ist die Sicht der Behörden, kein Gesetz und kein Urteil. Welche Rechtsgrundlage bei einer Karte oder einem Video trägt, sagt die Stelle nicht; das beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.
2. Cookies und Gerätespeicher: § 25 TDDDG
Speichert eine Einbettung etwas auf dem Gerät des Besuchers oder liest sie dort etwas aus, verlangt das Gesetz eine Einwilligung. Ausgenommen ist, was für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist.
Wortlaut § 25 TDDDG
Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
— § 25 Abs. 1 Satz 1
Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, […] wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
— § 25 Abs. 2 Nr. 2, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
Einschränkung: Der Paragraf regelt Speichern und Auslesen auf dem Gerät, nicht die Verbindung an sich. Ob eine bestimmte Karte unter die Ausnahme fällt, steht dort nicht.
So prüfen Sie es: F12, Reiter Anwendung (Firefox: Web-Speicher),
Cookies ansehen, ohne im Banner etwas anzuklicken.
3. Der Cookie-Banner muss die Einbettung zurückhalten
Solange der Banner auf eine Entscheidung wartet, sollen nach den Aufsichtsbehörden keine fremden Inhalte laden, für die eine Einwilligung nötig ist. Entscheidend ist also, was vor dem Klick im Banner schon lädt.
Wortlaut OH Digitale Dienste, Rn. 121
Während das Einwilligungsbanner angezeigt wird, werden zunächst keine weitergehenden Skripte einer Webseite oder einer App, die potenziell auf die Endgeräte der Nutzenden zugreifen (TDDDG) oder durch die personenbezogene Daten verarbeitet werden (DS-GVO) und insbesondere auch keine Inhalte von fremden Servern geladen, soweit eine Einwilligung hierfür erforderlich ist.
— Rn. 121, Orientierungshilfe wie oben, abgerufen am 11.10.2026
Einschränkung: Der Satz gilt, „soweit eine Einwilligung hierfür erforderlich ist“. Ob sie es bei Ihnen ist, entscheidet er nicht.
So prüfen Sie es: der Netzwerk-Test von oben. Greift der Banner nicht, hilft die Cookie-Banner-Einrichtung.
4. youtube-nocookie.com: was Google dazu schreibt
Google nennt die Variante „erweiterter Datenschutzmodus“ und beschreibt, was sie an der Personalisierung ändert. Die Einbettung bleibt ein iframe, nur mit anderer Adresse.
Wortlaut YouTube-Hilfe
Der erweiterte Datenschutzmodus des eingebetteten YouTube-Players verhindert, dass bei der Wiedergabe eingebetteter YouTube-Inhalte das Surferlebnis der Zuschauer auf YouTube beeinflusst wird. […] Ändere im HTML-Code die Domain der Einbettungs-URL von
https://www.youtube.comzuhttps://www.youtube-nocookie.com.— YouTube-Hilfe, Videos und Playlists einbetten, Abschnitt „Erweiterten Datenschutzmodus aktivieren“, abgerufen am 11.10.2026
Einschränkung: Die Hilfeseite sagt nichts dazu, ob vor dem Abspielen eine Verbindung entsteht und ob der Modus rechtlich genügt. Technisch holt der Browser den iframe weiter von einem Google-Server.
So prüfen Sie es: im Netzwerk-Reiter nach youtube-nocookie filtern.
5. Abmahnung durch Mitbewerber: die Kostenregel
Das Wettbewerbsrecht nennt Datenschutzverstöße in seiner Kostenregel: Mitbewerber können für die Abmahnung keinen Kostenersatz verlangen, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter hat.
Wortlaut § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei […] sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 […] (Datenschutz-Grundverordnung) […] und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
— § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.10.2026
Einschränkung: Die Regel betrifft nur die Kosten und nur Mitbewerber. Unterlassung und Vertragsstrafe regelt sie nicht. Ob eine Einbettung überhaupt ein Wettbewerbsverstoß ist, steht dort nicht; das entscheiden Gerichte.
Was wir nicht belegen können
- Ein Urteil zu Google Maps, YouTube oder reCAPTCHA haben wir nicht im Volltext gelesen und zitieren deshalb keines. Die Urteile zu extern geladenen Schriften stehen auf der Infoseite Google-Fonts-Abmahnung; ob sie sich auf Karten und Videos übertragen lassen, behaupten wir nicht.
- Wie oft Einbettungen abgemahnt werden: Dazu haben wir keine belastbare Zahl gefunden und nennen keine.
Was Sie selbst schaffen und wo es aufhört
Eine Karte und ein Video, beide im Editor sichtbar: Das schaffen Sie mit den fünf Schritten oben. Schwieriger wird es, wenn Einbettungen fest im Theme, im Page-Builder oder in alten Beiträgen stecken, wenn ein Plugin das Vorschaubild zeigt, der Netzwerk-Reiter aber weiter Treffer meldet, oder wenn das Captcha im Formular ersetzt werden muss.
Dafür gibt es die Embed-Sanierung für 199 € Festpreis, mit Netzwerkprüfung als Nachweis. Soll die ganze Seite geprüft werden, nimmt das Abmahnsicher-Komplettpaket für 349 € Einbettungen, Schriften und Cookie-Banner zusammen. Eine Zusage gegen Abmahnungen ist beides nicht, und die rechtliche Bewertung gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Quellen
Keine Rechtsberatung. Alle Quellen abgerufen am 11.10.2026.
- OH Digitale Dienste, Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten, Version 1.2, Stand November 2024 (datenschutzkonferenz-online.de, PDF)
- § 25 TDDDG (gesetze-im-internet.de)
- § 13 UWG (gesetze-im-internet.de)
- IHK Karlsruhe, „Wettbewerbsrechtliche Abmahnung“, Stand September 2015 (ihk.de)
- YouTube-Hilfe, „Videos und Playlists einbetten“ (support.google.com)
Häufige Fragen
Was tue ich bei einer Abmahnung wegen Google Maps oder YouTube?
Frist notieren, das Schreiben weder liegen lassen noch ungeprüft unterschreiben, den Stand der Seite mit Datum sichern und Rat holen. Die IHK Karlsruhe schreibt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen: „Das Schreiben nicht zu beachten, ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung.“ (ihk.de/karlsruhe, Stand September 2015, abgerufen 11.10.2026). Ob die Forderung berechtigt ist, beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt, nicht wir.
Brauche ich für Google Maps eine Einwilligung?
Das können wir für Ihre Seite nicht beurteilen. Belegt ist die Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörden: Mit der Einbindung von Drittinhalten sei „regelmäßig eine Offenlegung personenbezogener Daten“ an den fremden Server verbunden, und dafür sei „eine Rechtsgrundlage erforderlich“; als Beispiel nennen sie Stadtpläne (OH Digitale Dienste, Rn. 101, abgerufen 11.10.2026). Welche Rechtsgrundlage bei Ihnen trägt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt. Technisch stellt sich die Frage erst nach dem Klick, wenn die Karte vorher nicht lädt.
Reicht youtube-nocookie.com?
Google beschreibt den Modus so: Er „verhindert, dass bei der Wiedergabe eingebetteter YouTube-Inhalte das Surferlebnis der Zuschauer auf YouTube beeinflusst wird“ (YouTube-Hilfe, abgerufen 11.10.2026). Die Einbettung bleibt ein iframe, nur mit der Adresse youtube-nocookie.com; der Browser holt ihn also weiter von einem Google-Server. Ob das rechtlich genügt, sagt die Hilfeseite nicht, und wir bewerten es nicht.
Reicht ein Cookie-Banner, damit Karte und Video in Ordnung sind?
Nur wenn der Banner die Einbettung wirklich zurückhält. Die Aufsichtsbehörden schreiben: Während der Banner angezeigt wird, werden „keine Inhalte von fremden Servern geladen, soweit eine Einwilligung hierfür erforderlich ist“ (OH Digitale Dienste, Rn. 121, abgerufen 11.10.2026). Ob Ihr Banner das tut, sehen Sie im Netzwerk-Reiter, ohne im Banner etwas anzuklicken.
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