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Impressum-Check

Geben Sie Ihre Adresse ein: Der Check sucht das Impressum so, wie ein Besucher es fände — über die Links Ihrer Seite —, liest es aus und geht die Pflichtangaben nach § 5 DDG durch. Er meldet auch, was zwar dasteht, aber überholt ist.

Was der Check prüft

Zuerst die Auffindbarkeit: Gibt es überhaupt einen Link, der zum Impressum führt? Das Gesetz verlangt „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" — in der Praxis heißt das zwei Klicks von jeder Seite aus. Findet der Check die Seite nur über eine geratene Adresse, ist das bereits ein Befund.

Dann der Inhalt: ladungsfähige Anschrift statt Postfach, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registergericht mit Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, E-Mail und ein zweiter schneller Kontaktweg, der inhaltlich Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 MStV.

Und schließlich das, woran man alte Texte erkennt: Verweise auf das Telemediengesetz, das am 14. Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst wurde, oder auf den Rundfunkstaatsvertrag, den es seit 2020 nicht mehr gibt. Beides ist für sich genommen nicht abmahnbar — es ist aber ein zuverlässiges Zeichen, dass der Text seit Jahren niemand mehr angesehen hat. Schwerer wiegt ein Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung: Die wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet, der Link geht ins Leere.

Was er nicht kann

Der Check liest Text. Ob die genannte Firma unter der Anschrift tatsächlich sitzt, ob die Registernummer stimmt und ob eine Berufskammer zuständig wäre, kann er nicht beurteilen — das sind inhaltliche Fragen. Er sagt Ihnen, ob eine Angabe fehlt, nicht ob sie richtig ist. Bei Sonderfällen wie reglementierten Berufen, Aufsichtsbehörden oder Zweigniederlassungen lohnt der Blick einer Kanzlei.

Den zweiten großen Abmahnbereich deckt der Datenschutz-Abgleich ab: Er prüft, ob die Dienste, die Ihre Seite wirklich lädt, in Ihrer Datenschutzerklärung überhaupt vorkommen. Den rechtlichen Hintergrund und die typischen Fehler haben wir im Ratgeber Impressumspflicht gesammelt.

Welche Angaben muss ein Impressum enthalten?
Nach § 5 DDG: den Namen und die ladungsfähige Anschrift (bei Gesellschaften zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten), Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer bei eingetragenen Unternehmen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sofern vorhanden, und bei reglementierten Berufen die Kammer, die Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen. Kommen journalistisch-redaktionelle Inhalte hinzu, verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Anschrift.
Gilt die Impressumspflicht auch für kleine Websites?
Ja. Maßgeblich ist nicht die Größe, sondern ob der Dienst geschäftsmäßig angeboten wird — also auf Dauer und mit wirtschaftlichem Bezug, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht. Eine einseitige Handwerkerseite, ein Vereinsauftritt und ein Blog mit Werbebannern fallen darunter. Ausgenommen sind nur rein private und rein familiäre Seiten, und das wird eng ausgelegt.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nein. Der EuGH hat entschieden, dass die E-Mail-Adresse anzugeben ist und daneben ein zweiter Weg zur unmittelbaren und effizienten Kommunikation stehen muss. Eine Telefonnummer erfüllt das unstreitig; ein Rückrufformular kann genügen, wenn die Antwort zügig erfolgt, ist aber angreifbar. Die Adresse als Bild oder rein per JavaScript einzublenden, gilt als nicht unmittelbar erreichbar.
Muss der Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform noch drinstehen?
Nein — im Gegenteil. Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein Link dorthin führt heute ins Leere, und die Pflicht, ihn zu setzen, ist entfallen. Wer den alten Textbaustein stehen lässt, hat einen toten Pflichtlink auf der Seite. Die Hinweispflicht nach § 36 VSBG zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren besteht davon unabhängig weiter.
Was kostet eine Impressums-Abmahnung?
Bei einem Verstoß durch einen Mitbewerber liegen die Abmahnkosten je nach Streitwert häufig im Bereich einiger hundert bis gut tausend Euro, dazu kommt die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Seit dem Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch von 2021 ist der Kostenerstattungsanspruch bei bloßen Informationspflichtverstößen gegenüber kleinen Unternehmen eingeschränkt — die Unterlassungspflicht und das Vertragsstrafenrisiko bleiben aber bestehen.