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Shop-Pflichtangaben-Check

Geben Sie Ihre Shop-Adresse ein: Der Check erkennt das Shopsystem, sucht sich selbst eine echte Produktseite und geht sie auf die Angaben durch, die Preisangabenverordnung, UWG und Produktsicherheitsverordnung verlangen. Sie können auch die Adresse einer bestimmten Produktseite eingeben.

Warum ausgerechnet diese Punkte

Es sind die Verstöße, die einem Mitbewerber die geringste Arbeit machen. Niemand muss etwas bestellen, niemand braucht Zugang zu Ihrem System: Produktseite aufrufen, hinsehen, Screenshot. Der fehlende Grundpreis bei der 500-Milliliter-Flasche, der durchgestrichene Preis ohne den 30-Tage-Bezug, die Herstelleradresse, die seit Dezember 2024 an jedem Artikel stehen muss — alles auf einen Blick prüfbar. Genau deshalb sind das die Punkte, die aktuell abgemahnt werden.

Was der Check ansieht

Preisangabenverordnung: Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer beziehungsweise auf die Kleinunternehmerregelung, Versandkosten samt abrufbarer Höhe, Grundpreis bei Mengenware, die 30-Tage-Regel bei Rabattwerbung, Angaben zur Lieferzeit.

Fernabsatzrecht: ob eine Widerrufsbelehrung verlinkt ist.

GPSR: ob Herstellerangaben mit Postanschrift und ob Warn- und Sicherheitshinweise auf der Produktseite stehen.

UWG: Umweltwerbung wie „klimaneutral" ohne die vom BGH verlangte Aufklärung, und Spitzenstellungsbehauptungen wie „Testsieger" oder „Nr. 1" auf der Startseite.

Wo die Grenzen liegen

Geprüft wird eine Produktseite, die sich der Test selbst sucht — plus Ihre Startseite. Grundpreise und Herstellerangaben werden erfahrungsgemäß nicht in allen Artikeln gleich gepflegt: Ein sauberes Ergebnis auf einem Produkt heißt nicht, dass der ganze Katalog stimmt. Prüfen Sie ruhig mehrere Produktadressen einzeln.

Außerdem beurteilt der Test keine Inhalte. Er sieht, ob eine Herstellerangabe dasteht, nicht ob sie stimmt; er sieht das Wort „Testsieger", kann aber nicht wissen, ob ein belastbarer Test dahintersteht. Und manches ist schlicht kein Mangel: Ein Buchhändler braucht keine Warnhinweise, ein Dienstleister keine GPSR-Angaben.

Für WooCommerce-Shops rüsten wir die GPSR-Angaben technisch nach, sodass sie an jedem Artikel stehen statt einzeln gepflegt zu werden — siehe GPSR-Check für WooCommerce. Hintergrund und Abhak-Liste stehen im Ratgeber GPSR-Informationspflicht, die Mitbewerber-Perspektive im Ratgeber UWG-Abmahnung durch Konkurrenten.

Was verlangt die 30-Tage-Regel bei Rabatten?
Wer mit einer Preisermäßigung wirbt — durchgestrichener Preis, „statt", „nur noch" —, muss nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat. Der Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung oder mit dem eigenen Normalpreis genügt nicht. Der EuGH hat 2024 klargestellt, dass sich auch die Prozentangabe auf diesen 30-Tage-Tiefstpreis beziehen muss, nicht auf den zuletzt geforderten Preis.
Wann brauche ich einen Grundpreis?
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, verlangt § 4 PAngV zusätzlich zum Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit — also je Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter. Er muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen. Das trifft Lebensmittel, Getränke, Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Stoffe — und wird regelmäßig abgemahnt, weil es leicht zu finden ist.
Was fordert die GPSR seit Dezember 2024?
Die EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt, dass bei jedem Angebot Name, eingetragener Handelsname und Postanschrift des Herstellers sowie eine elektronische Adresse genannt sind. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss zusätzlich die verantwortliche Person in der Union angegeben werden. Dazu kommen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen — und zwar bereits im Angebot, nicht erst auf der Verpackung. Sie gilt für Verbraucherprodukte, nicht für reine Dienstleistungen, Lebensmittel oder Arzneimittel, für die eigene Regelwerke bestehen.
Darf ich noch mit „klimaneutral" werben?
Nur mit Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 entschieden (I ZR 98/23), dass ein mehrdeutiger Umweltbegriff wie „klimaneutral" bereits in der Werbung selbst erläutert werden muss — ob die Neutralität durch Vermeidung oder durch Kompensation erreicht wird. Ein Sternchen mit Verweis auf eine Unterseite genügt nicht. Ohne diese Aufklärung ist die Werbung irreführend nach § 5 UWG. Ab September 2026 verschärft die EU-Richtlinie gegen Greenwashing das weiter.
Wer mahnt solche Verstöße ab?
Überwiegend Mitbewerber und Wirtschaftsverbände. Preisangaben, Grundpreise und Herstellerangaben lassen sich vom Bildschirm aus feststellen, ohne etwas zu kaufen — der Aufwand für den Abmahnenden ist minimal, der Streitwert aber ansehnlich. Anders als bei reinen Informationspflichtverstößen greift die Kostendeckelung aus dem Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch hier oft nicht, weil es um Marktverhaltensregeln geht.