Abmahn-Infos · Stand Oktober 2026

Abmahnung wegen Impressum: Was § 5 DDG verlangt und was Sie bei einer Abmahnung tun

Die Pflichtangaben im Wortlaut, wer abmahnen darf, wann Mitbewerber keine Kosten verlangen können und was nach einer Abmahnung zu tun ist.

Kurz gesagt: Das Impressum regelt § 5 DDG (früher § 5 TMG); es muss „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein. Mitbewerber dürfen Verstöße abmahnen, die Abmahnkosten aber nach § 13 Abs. 4 UWG bei Informationspflichten in digitalen Diensten nicht verlangen. Ob Ihr Impressum vollständig ist, prüfen Sie meist in wenigen Minuten mit dem Selbsttest. Keine Rechtsberatung.

Selbsttest: Haken setzen, was zutrifft

Jedes „Nein“ ist eine Stelle, die Sie prüfen sollten. Was im Einzelfall Pflicht ist, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt; die technische Einbindung können Sie selbst oder wir übernehmen.

Was gilt: § 5 DDG im Wortlaut

Die Impressumspflicht steht in § 5 DDG; viele ältere Impressen berufen sich noch auf § 5 TMG. Jede Aussage folgt dem Muster Wortlaut, Einschränkung, So prüfen Sie es. Ob Ihr Impressum im Einzelfall genügt, kann diese Seite nicht beurteilen.

1. Wer ein Impressum braucht

Wortlaut: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten“ (§ 5 Abs. 1 DDG). Telemedien, die „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, brauchen nach § 18 Abs. 1 MStV „Name und Anschrift“, bei juristischen Personen auch die des Vertretungsberechtigten (Fassung ab 01.12.2025).

Einschränkung: Wer „geschäftsmäßig“ anbietet, folgt aus dem Satz allein nicht; Vereine, Freiberufler oder Blogs mit Werbung sind Einzelfälle für die Rechtsberatung. § 18 Abs. 2 MStV (journalistisch-redaktionelle Angebote) haben wir nicht geprüft.

2. Die Pflichtangaben

Wortlaut (§ 5 Abs. 1 DDG, gekürzt):

  • Nr. 1: „den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten“
  • Nr. 2: „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“
  • Nr. 3 bis 5: Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkeit; „die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer“; Kammer und Berufsbezeichnung bei bestimmten reglementierten Berufen
  • Nr. 6: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG „oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung“, wenn vorhanden

Einschränkung: Der Text nennt „Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“. Ob ein Postfach oder c/o genügt, steht nicht darin und ist von uns nicht belegt; verlassen Sie sich nicht darauf. Welche Rechtsformzusätze gelten, klärt Ihre Rechtsberatung.

So prüfen Sie es: Der kostenlose Impressum-Check liest Ihr Impressum aus und meldet fehlende Angaben.

3. Telefon, Bild-Impressum, Klicks

Wortlaut: Der EuGH entschied zur Vorgängerregelung: „Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen“ (Urteil vom 16.10.2008, C-298/07, Rn. 40). Der BGH hielt zwei Links („Kontakt“, „Impressum“) für zulässig: „Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen“ (Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03, Rn. 28).

Einschränkung: Der BGH entschied über eine Startseite und zum Vorgänger § 6 TDG. „Von jeder Unterseite höchstens zwei Klicks“ steht darin nicht. Ein Urteil, das ein Bild-Impressum als Verstoß wertet, haben wir nicht gefunden; sicher ist nur: Ein Bild lässt sich nicht markieren oder vorlesen.

So prüfen Sie es: Zählen Sie auf Startseite, Beitrag und Landingpage die Klicks bis zum Impressum. Typische WordPress-Falle: Der Page-Builder blendet auf Landingpages den Footer aus, und mit ihm den Link.

Wer darf abmahnen und was kostet das?

4. Mitbewerber, Verbände, Kammern

Wortlaut: Die Ansprüche stehen nach § 8 Abs. 3 UWG „jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“ zu (Nr. 1), dazu bestimmte Wirtschaftsverbände (Nr. 2), qualifizierte Verbraucherverbände (Nr. 3) und Kammern (Nr. 4). Der BGH rechnete die damalige Anbieterkennzeichnung (§ 6 TDG) zu den Marktverhaltensregeln (I ZR 228/03, Rn. 18, sinngemäß). Heute verlangt § 3a UWG zusätzlich, dass der Verstoß geeignet ist, Interessen „spürbar zu beeinträchtigen“.

Einschränkung: Ob ein Verstoß spürbar und der Absender berechtigt ist, entscheidet sich im Einzelfall. Die Abmahnung muss die Berechtigung angeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

5. Kosten: wann Mitbewerber keinen Ersatz verlangen können

Wortlaut: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen“ (§ 13 Abs. 3 UWG). Dann § 13 Abs. 4 Nr. 1: Der Anspruch ist für Mitbewerber „ausgeschlossen bei … im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten … begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“. Verlangt der Abmahnende trotzdem Ersatz, hat der Abgemahnte „einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen“ (§ 13 Abs. 5 Satz 1 UWG), begrenzt auf die geforderte Höhe (Satz 2).

Einschränkung: Der Ausschluss nennt nur Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1), nicht Verbände oder Kammern. Das Unterlassen und die Vertragsstrafe regelt er nicht; eine Abmahnung kann trotzdem berechtigt sein. Euro-Beträge für Abmahnkosten oder Streitwerte nennen wir nicht: Wir haben dafür keine Primärquelle gefunden.

So prüfen Sie es: Fordert das Schreiben Kosten, klären Sie, wer abmahnt. Bei einem Ausschluss muss die Abmahnung darauf hinweisen (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG).

6. Rechtsmissbrauch und Bußgeld

Wortlaut: Nach § 8c Abs. 2 UWG ist Missbrauch „im Zweifel anzunehmen“, etwa wenn „ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt“ (Nr. 3) oder „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden“ (Nr. 4). Das Bußgeld nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG reicht laut Abs. 6 Nr. 3 „in den übrigen Fällen des Absatzes 2“ bis zu „fünfzigtausend Euro“.

Einschränkung: „Im Zweifel“ ist eine gesetzliche Vermutung, kein Urteil über Ihre Abmahnung. Die 50.000 € sind eine Obergrenze; wie oft Behörden Bußgelder verhängen, haben wir nicht gefunden.

Wenn eine Abmahnung kommt

Keine Rechtsberatung, nur eine Ordnung der ersten Schritte:

  1. Ruhe, Frist notieren. Eingangsdatum und gesetzte Frist aufschreiben, Schreiben aufbewahren.
  2. Nicht blind unterschreiben. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist vorformuliert; § 13 Abs. 1 UWG spricht von einer „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung“. Wie sie zu fassen ist, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.
  3. Absender und Berechtigung prüfen lassen. § 13 Abs. 2 UWG zählt auf, was in der Abmahnung stehen muss.
  4. Beweise sichern. Screenshot des Impressums mit Datum, bevor Sie es ändern.
  5. Rat holen: Anwalt oder IHK (IHK Karlsruhe, 09/2015, abgerufen 09.10.2026).

Weiterlesen und prüfen

Den Selbsttest oben erledigen Sie am schnellsten mit dem kostenlosen Impressum-Check; weitere Abmahnpunkte zeigt der Website-Check. Was Abmahner sonst prüfen, steht im 20-Punkte-Abmahncheck, das Wettbewerbsrecht dahinter auf der Infoseite Konkurrenten-Abmahnung nach UWG.

Was Sie selbst schaffen und wo es aufhört

Selbst erledigen können Sie: fehlende Angaben ergänzen, ein Bild-Impressum durch Text ersetzen, den Footer-Link auch auf Seiten ohne Footer einblenden (in vielen Themes und Page-Buildern eine Einstellung). Nicht selbst entscheiden sollten Sie, welche Angaben für Ihre Rechtsform und Tätigkeit Pflicht sind, ob eine Abmahnung berechtigt ist und ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Das beantwortet eine Anwältin oder ein Anwalt.

Wenn Sie die Technik nicht selbst machen wollen: Das Abmahnsicher-Komplettpaket kostet 349 € Festpreis und enthält unter anderem eine Strukturprüfung von Impressum und Datenschutzerklärung auf Vollständigkeit und Erreichbarkeit. Eine rechtliche Bewertung oder ein Schutz vor Abmahnungen ist das nicht. Für eine erste Einschätzung gibt es den Beratungs-Call für 29 €, 20 Minuten am Telefon oder per Video-Call, bei Auftrag binnen 90 Tagen angerechnet.

Quellen

Keine Rechtsberatung. Alle Quellen abgerufen am 09.10.2026.

Häufige Fragen

Muss ich die Anwaltskosten einer Impressum-Abmahnung zahlen?

Das hängt vom Absender ab. Für Mitbewerber ist der Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG bei Verstößen gegen „gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ in digitalen Diensten ausgeschlossen. Der Ausschluss nennt nur Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1); Verbände sind darin nicht aufgeführt. Fordert ein Mitbewerber trotzdem Kosten, kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG selbst Ersatz seiner Rechtsverteidigung verlangen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 09.10.2026). Den Einzelfall beurteilt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Muss im Impressum eine Telefonnummer stehen?

Das Gesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. Der EuGH entschied zur Vorgängerregelung: „Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen“ (C-298/07, Rn. 40, eur-lex.europa.eu, abgerufen 09.10.2026). Ob ein anderer Weg neben der E-Mail im Einzelfall genügt, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Was tue ich, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Nicht sofort zahlen oder unterschreiben, Frist notieren, Schreiben und Impressum-Stand sichern und Rat bei einer Anwältin oder einem Anwalt holen, auch „bei der IHK“ (IHK Karlsruhe, 09/2015, abgerufen 09.10.2026). § 13 Abs. 2 UWG verlangt klare Angaben zu Absender, Berechtigung, Kostenberechnung und Verstoß (abgerufen 09.10.2026).

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